Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 28.09.2012; Aktenzeichen 13 O 422/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 13 O 422/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Prozessparteien streiten darüber, ob der Beklagte, ein in S. ansässiger freiberuflicher Versicherungsmakler, der am 2.10.1999 mit der Klägerin und deren am 31.10.2009 verstorbenen Ehemann W. L. einen Maklervertrag (Kopie Anlage K3/GA I 18 ff.) abgeschlossen hatte, Schadensersatz i.H.v. DM 55.556 ( EUR 28.405,33) - der Todesfallleistung, die von der ... Lebensversicherung a.G. im Rahmen eines am 1.2.2009 durch Zeitablauf beendeten Risikolebensversicherungsgeschäft mit dem Erblasser versprochen worden war - leisten muss, weil er durch die Verletzung vom Hinweis- und Beratungspflichten nicht für den rechtzeitigen Erhalt des Versicherungsschutzes gesorgt habe. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die Tochter J. und der Sohn K. Eine Verfügung von Todes wegen hat der Verstorbene nicht getroffen. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgesichte wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Vom LG Frankfurt/O., das in der Vorinstanz entschieden hat, ist das klageabweisende Versäumnisurteil vom 26.3.2012 (GA I 169 ff.) - nach Einspruch der Klägerin und Vernehmung einer Zeugin - aufrechterhalten worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Dem Beklagten falle zwar ein Verstoß gegen seine maklervertraglichen Pflichten zur Last, weil er den Erblasser nicht auf den Ablauf der Lebensversicherung hingewiesen und ihn nach Verlängerung oder Neuabschluss gefragt habe. Eine Schadenskausalität dieser Pflichtverletzung lasse sich aber nicht feststellen. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass dem Ehemann der Klägerin, der inzwischen das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte, Raucher gewesen sei und schon nach klägerischem Vorbringen gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, seinerzeit weiterer oder erneuter Versicherungsschutz zu vergleichbaren Bedingungen angeboten worden wäre. Dass es einen Neuabschluss auch zu höherer Prämie gegeben hätte, behaupte die Anspruchstellerin selbst nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 6 ff.).

Letzteres ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - laut deren Empfangsbekenntnis am 11.10.2012 (GA II 391) zugestellt worden. Sie hat am 12.11.2012 (GA II 400), einem Montag, mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach am 7.12.2012 (GA II 411) beantragter und bis zum 11.1.2013 (GA II 415) gewährter Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem an diesem Tage bei dem OLG Brandenburg (vorab per Telekopie) eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 417 ff.).

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

Die Eingangsinstanz sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Hinweis- und Beratungspflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag verletzt habe und ein Absicherungsbedürfnis hinsichtlich des Todesfallrisikos beim Erblasser weiterhin vorhanden gewesen sei, hätte aber die Schadenskausalität nicht verneinen dürfen. Ihr - der Klägerin - sei der Nachweis gelungen, dass im Jahre 2009 die Möglichkeit zum Abschluss einer Risikolebensversicherung bestanden habe. Gewiss wäre eine bloße Verlängerung des Vertrages bei der ... Lebensversicherung a.G. ohne erneute Gesundheitsprüfung nicht möglich gewesen. Jedoch ergebe sich aus den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugin P ... D..., dass der später Verstorbene, obwohl er unter Rückenbeschwerden gelitten habe sowie Diabetiker und Raucher gewesen sei, seinerzeit von der ... Lebensversicherung AG binnen zwei bis drei Wochen ein sog. Erschwernisangebot erhalten hätte. Auf dieser Grundlage wäre es damals zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages gekommen. Der Beklagte hätte in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nach Besprechung mit ihrem - der Rechtsmittelführerin - Ehemann Angebote von verschiedenen Versicherungsunternehmen einholen müssen. Die Annahme des LG, dass sie - die Klägerin - beweisfällig geblieben sei, decke sich keineswegs mit dem V...

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