Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 5 O 27/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen IX ZR 176/11)

 

Tenor

Das am 8.12.2010 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis des Klägers - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin - werden dem Kläger auferlegt.

Die Streithelferin hat die ihr im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Der am ....10.1946 geborene Kläger ist Geschäftsführer der Schuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.8.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde gleichzeitig zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.

Die Schuldnerin hatte dem Kläger unter dem Datum des 4.8.1993 eine Pensionszusage für die Zeit nach Vollendung seines 60. Lebensjahres in Höhe von 2.000 DM erteilt. In Bezug auf diese Pensionszusage hatte die Schuldnerin bei der H... Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, aus der die Schuldnerin anspruchsberechtigt war. Zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage verpfändete die Schuldnerin die Erlebensfall- sowie gegebenenfalls die Berufsunfähigkeitsleistungen dieser Versicherung an den Kläger. Der Versicherungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der H... Lebensversicherung AG endete am 1.12.2006. Die Versicherung errechnete einen Auszahlungsbetrag von 73.689,60 €. Der Beklagte erwirkte zu seinen Gunsten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 14.3.2007 über eine Gesamtsumme von 19.724,24 € zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen ab 17.2.2007 sowie der Gerichtskosten und der Zustellungskosten für den Beschluss und zog auf der Grundlage des Beschlusses 21.541,34 € ein. Tatsächlich zahlte die Versicherung den von ihr errechneten Betrag der Versicherungsleistung in Höhe von 73.689,60 € am 2.4.2008 an den Beklagten aus.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 52.148,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8.7.2008 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Oktober 2011 jeweils monatlich zum Ende eines jeden Monats 1.022,58 € bis einschließlich Juli 2015 und 416,25 € für August 2015 zu zahlen,

sowie

2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2009 freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei zur Einziehung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung berechtigt gewesen. Pfandreife sei bislang nicht eingetreten. Aus seinem Abrechnungsschreiben gegenüber dem Kläger vom 2.7.2008 ergebe sich ein Betrag von 46.821 € zugunsten des Klägers. Insofern habe er mit einem Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. die Aufrechnung erklärt. Dieser Gegenforderung lägen vom Kläger veranlasste Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2001 zugrunde.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.1.2010 abgewiesen. Die Klage sei sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe zwar aus der Pensionszusage einen aufschiebend bedingten Anspruch, diesen jedoch nicht in der gemäß § 174 InsO gebotenen Form dem Beklagten gegenüber geltend gemacht.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Feststellung einer zukünftigen monatsweisen Rentenzahlung. Auch insofern fehle es bereits an einer insolvenzrechtlichen Geltendmachung des Anspruchs. Des Weiteren komme ihm kein Anspruch auf Auszahlung des von ihm vereinbarten (Rest-)Betrages zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Sicherstellung der Auszahlung gemäß der Pensionszusage der Schuldnerin nach §§ 191 Abs. 1, 198 InsO.

Gegen das ihm am 4.2.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.3.2010 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 4.5.2010 begründet.

Der Kläger hat nunmehr folgende Anträge angekündigt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 29.1.2010

- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Oktober 2011 jeweils monatlich, zum Ende eines jeden Monats, 1.022,58 € bis einschließlich Juli 2015 und 416,32 € für August 2015 zu zahlen,

hilfsweise,

- den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 47.454,93 € auf den Kläger bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Neuruppin zu hinterlegen,

- den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlich...

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