Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliches Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Einsetzung eines Schlusserben als wechselbezügliche Verfügung.

 

Normenkette

BGB §§ 2270, 2287

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 25.07.1997; Aktenzeichen 1 O 56/96)

LG Potsdam (Urteil vom 17.10.1996)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 1997 abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Oktober 1996 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlaßten Kosten, welche der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 330.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in K. An der S.

Die Beklagte ist eine ehemalige Arbeitskollegin und Freundin, der im Jahre 1936 geborene Kläger der Pflegesohn der am 27.01.1995 verstorbenen F. J. S. (Erblasserin). Der Kläger wurde im Alter von. 1 ½ Jahren in den Haushalt der Erblasserin und ihres ersten Ehemannes B. in M. aufgenommen. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit F. S. verheiratet. Als dieser in den Haushalt der Erblasserin nach M. kam, befand sich der Kläger bereits in der Lehre, lebte aber noch im Haushalt seiner Mutter. Er bewohnte das seiner Mutter gehörende Haus in M. noch bis zum Jahre 1962, während die Erblasserin und F. S. bereits zuvor auf das streitgegenständliche Grundstück in K. An der S. gezogen waren. Dieses Grundstück erbte die Erblasserin von ihrer am 23.06.1984 verstorbenen Schwester M. L.

Sie war ferner Eigentümerin von Ackerland in M. Ihr Ehemann F. S. besaß kein nennenswertes Vermögen.

Die Eheleute S. errichteten am 06.03.1991 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und anordneten, daß nach dem Tode des Längstlebenden der beiderseitige Nachlaß an den Kläger als Alleinerben fallen sollte. Diesem Testament vorausgegangen waren die notariellen Testamente vom 14.03.1956 und 09.04.1985, die vorsahen, daß der überlebende Ehegatte abweichende Verfügungen treffen dürfte.

Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 12.11.1991. Am 20.10.1994 begab sich die Erblasserin in das Krankenhaus … in P. Dort wurde eine Krebserkrankung festgestellt.

Durch notariellen Vertrag vom 25.11.1994, Ur.-Nr. 544/1994 des Notars K. E. in T. übertrug die Erblasserin der Beklagten das Grundstück in K. An der S. In § 2 des Vertrages heißt es:

„Eine Gegenleistung wird nicht erbracht, doch verpflichtet sich die Erwerberin gegenüber der Veräußerin, diese bei entsprechender Bedürftigkeit zu versorgen, für sie einzukaufen, und ihr Pflege angedeihen zu lassen, soweit nicht erforderlich ist, dies durch sach- und fachkundige professionelle Hilfskräfte zu leisten.”

Die Erblasserin erteilte der Beklagten ferner Vollmacht über den Tod hinaus für ein Konto bei der B. Sparkasse mit einem Guthaben von 16.000,00 DM und verfügte am 23.12.1994 über ein weiteres Sparkonto mit einem Guthaben von 13.258,00 DM zugunsten der Beklagten. Sie verstarb am 27.01.1995 in P. im Krankenhaus. Im Nachlaß verblieben neben persönlichen Gegenständen noch das Ackergrundstück in M. und Barvermögen von ca. 6.500,00 DM.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

Er sei durch die lebzeitige Verfügung der Erblasserin insoweit benachteiligt worden, als er das Grundstück in Kl … nicht erhalten habe. Die Erblasserin habe mit der Verfügung – Übertragung dieses Grundstücks auf die Beklagte – die Absicht verfolgt, ihm die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen.

Ein beachtenswertes Interesse der Erblasserin an der Übertragung des Grundstückes auf die Beklagte sei nicht ersichtlich. Die Erblasserin habe über ein monatliches Renteneinkommen von 1.500,00 DM verfügt. Sie habe durch ihre behandelnden Ärzte bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung von ihrer unheilbaren Krankheit und davon, daß sie nicht mehr lange zu leben habe, gewußt. Es habe objektiv keine Veranlassung bestanden, aus Sorge um etwaige Betreuung und Pflege das Hausgrundstück zu übertragen. Betreuung und Versorgung durch die Beklagte seien im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand zudem kein Äquivalent für die Übertragung des Grundstückes.

Er habe seine Pflegemutter nach dem Tod ihres Ehemannes verstärkt gepflegt, die Einkäufe erledigt und sich um deren Haus und Garten gekümmert. Es sei geplant gewesen, mit der Erblasserin in dem streitigen Haus zu wohnen und sie dort zu pflegen. Die Beklagte habe sich erst in den letzten Lebenstagen verstärkt um die Erblasserin bemüht und andere soziale Kontakt...

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