Normenkette

BGB § 894 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2019; Aktenzeichen V ZR 244/17)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Dezember 2015, Az. 12 O 100/12, wird - auch mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen zur Widerklage - zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 96 % und der Beklagte zu 2 zu 4 %; die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 92 % und der Beklagte zu 2 zu 8 %. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 EUR betreffend die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120.000 EUR betreffend die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) bzw. der Kläger und die Drittwiderbeklagten wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist eingetragener Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts B... von S... Blatt ... verzeichneten Grundstücke. In Abteilung II unter der lfd. Nr. 5 ist für eine aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Eintragungsgrundlage für diese Vormerkung ist ein vor dem Landgericht Kassel am 26. Juni 2001 geschlossener Vergleich. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Löschung dieser Vormerkung. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: der Beklagte) wendet sich gegen dieses Löschungsbegehren und verlangt widerklagend vom Kläger, hilfsweise von der Drittwiderbeklagten zu 2 die Rückübereignung und Herausgabe dieser Grundstücke, hilfsweise insoweit auch von den Drittwiderbeklagten zu 3 und 5 die Zahlung eines Betrages von 522.800 EUR. Weiter verlangt er von dem Kläger bzw. den Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 die Löschung eingetragener Grundschulden bzw. (Drittwiderbeklagter zu 3) eingetragener Sicherungshypotheken und darüber hinaus die Verurteilung des Klägers dazu, Anträge auf Eintragung zwei weiterer Grundschulden über jeweils 200.000 EUR vom 24. November 2011 zurückzunehmen. Die Drittwiderbeklagte zu 4 soll es unterlassen, am 23. November 2011 bzw. am 28. Dezember 2011 bewilligte Grundschulden zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen, die bereits gestellten Eintragungsanträge vom 20. Februar 2012 zurücknehmen und keinen erneuten Eintragungsantrag stellen. Der Beklagte ist insbesondere der Ansicht, der Kläger habe sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Drittwiderbeklagten zu 5 in sittenwidriger Weise und durch Scheingeschäft das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken verschafft. Die Klage sei deshalb wegen unzulässiger Rechtsausübung unbegründet. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche stünden ihm nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB, §§ 989, 988, 812 BGB bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 11 AnfG zu. In diesem Zusammenhang hat er die Anfechtung der Eigentumserwerbe des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2 sowie der Grundschuldbestellungen zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 und 4 erklärt. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, weder Kläger noch Drittwiderbeklagte zu 2 hätten jemals die Absicht gehabt, in den Zwangsversteigerungsverfahren den dort eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der maßgeblichen Beteiligung des Widerbeklagten zu 5 sei davon auszugehen, dass das Vorgehen des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2 von ihm gesteuert worden sei. Dessen System beruhe darauf, dass von vornherein nicht geplant sei, das Meistgebot zu erfüllen. Dies ergebe sich insbesondere aus bereits gegen den Drittwiderbeklagten zu 5 ergangenen Urteilen. Der Drittwiderbeklagte zu 5 sei erst durch den Zuschlag für seine "Strohmänner" - den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2 - in die Lage versetzt worden, Grundpfandrechte zu seinen Gunsten oder zugunsten von ihm wirtschaftlich nahestehender Personen zu bestellen. Das wirtschaftliche Risiko des Bieters bei dieser Vorgehensweise werde in der Weise abgedeckt, dass sich der Drittwiderbeklagte zu 5 solcher Personen bediene, die in dieser Hinsicht ohnehin nichts mehr zu verlieren hätten. Dieses rechtsmissbräuchliche Vorgehen werde insbesondere deutlich durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen K... vom 20. September 2011 (GA 312).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben und die Widerklage bzw. Drittwiderklage des Beklagten abgewiesen und zur Be...

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