Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 51 O 78/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.7.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 78/00 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten um 30.000 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltssozietät mit Sitz in B. Einer ihrer Tätigkeitsschwerpunkte ist das Arzthaftungsrecht. Der Beklagte ist Rechtsanwalt in P. Er unterhielt zusammen mit der in K. ansässigen Rechtsanwältin S. Sc. im Internet eine Homepage, auf der sich beide unter folgender Überschrift präsentierten:

„C.

CONSILIUM MEDIZIN RECHT”

Die Kläger rügten diese Internet-Seite gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 17.2.2000 als unzulässig und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Darauf erklärte der Beklagte im Schreiben vom 28.2.2000, daß er sich von der Web-Seite „verabschieden” würde. In der Sache halte er aber die Abmahnung für unberechtigt. Spätestens seit dem 23.3.2000 war der Beklagte nicht mehr auf der Homepage vertreten.

Die Kläger haben beantragt,

es dem Beklagten zu untersagen, bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung anzudrohenden Ordnungsstrafe, ersatzweise Ordnungshaft, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für anwaltliche Tätigkeit unter folgender Bezeichnung zu werben:

„C.

CONSILIÜM MEDIZIN RECHT”

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt die Kläger seien als unmittelbar Verletzte klagebefugt, diese hätten ein Rechtsschutzbedürfnis, das Landgericht Potsdam sei auch nicht rechtsmißbräuchlich angerufen worden.

Die Klage sei begründet. Die beanstandete Bezeichnung sei dem Beklagten auf Grund der §§ 3 UWG, 8, 9 BRAO untersagt, da sie irreführend sei. Die Bezeichnung sei als Name für eine Kooperation zwischen Rechtsanwälten unzulässig; ihr fehle die Kennzeichnung, daß es sich dabei um eine Kooperation handele. Diese Kennzeichnungspflicht ergebe sich aus dem Irreführungsverbot des § 3 ÜWG.

Auch die Verwendung des Kürzels „C.” sei unzulässig. Kooperationen seien im Gegensatz zu Sozietäten und Partnerschaften nicht berechtigt, eine Kurzbezeichnung nach § 9 BO zu führen.

Die streitgegenständliche Mitteilung sei dem Beklagten nach §§ 43 b BRAO, 6 BO untersagt, weil sie die Grenzen der sachlichen Information über die berufliche Tätigkeit überschreite. Schließlich bestehe auch Wiederholungsgefahr, die wegen des Verstoßes bereits vermutet werde und durch die Erklärung des Beklagten nicht beseitigt worden sei. Zudem beharre der Beklagte auf dem Standpunkt, die beanstandete Präsentation sei zulässig gewesen.

Gegen diese Entscheidung, ihm zugestellt am 22.8.2000, wendet sich der Beklagte mit der am 15.9.2000 eingelegten Berufung. Diese hat er, nachdem auf seinen am 10.10.2000 gestellten Antrag die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 16.11.2000 verlängert worden ist, mit am letzten Tage der verlängerten Frist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte trägt vor, das Landgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er behauptet, er habe nicht mit der ebenfalls auf der fraglichen Homepage aufgeführten Rechtsanwältin Sc. in einer Kooperation zusammengearbeitet. Niemand habe daher unter „C.” firmiert, dies sei ausschließlich der sog. „Domain-Name” gewesen. Der Beklagte meint, mit der als wettbewerbswidrig gerügten Internet-Domain sei kein Hinweis auf eine gemeinschaftliche Berufungsausübung i.S.v. § 8 BerufsO verbunden. Werde nicht auf eine Kooperation hingewiesen, könne aus dem Fehlen einer Kennzeichnung, daß es sich um eine Kooperation handele, kein Wettbewerbsverstoß abgeleitet werden. Auch das Kürzel „C.” steht daher nicht im Zusammenhang mit einer Kooperation. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe lediglich auf einer Internetseite mit der Bezeichnung, die von den Klägern beanstandet werde, seine Dienste in nicht beanstandungsfähiger Art und Weise angeboten. Unabhängig davon verstoße nur ein bewußtes Hinwegsetzen über ein im Standesrecht zum Schutz allgemeiner Interessen festgelegtes Wettbewerbsverbot gegen § 1 UWG. Solches könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die gewählte Internet-Adresse überschreite auch nicht die Grenzen einer zulässigen sachlichen Information. Schließlich sei durch die Erklärung des Beklagten die Wiederholungsgefahr entfallen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19.7.2000 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Die Werbung sei nach dem Vortrag des Beklagten auch noch deshalb unrichtig, weil keine Kooperation bestanden, auf die in der Werbung hingewiesen worden sei. Die Bezeichnung „C.” sei nicht nur ein Domain-Name, sondern eine „Kurzbezeichnung”, zusammen mit einer „Etablissem...

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