Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.06.2020, Az. 13 O 33/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil sowie einem Kostenfestsetzungsbeschluss, welche gegen ihn im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 47/15 ergangen sind.

In dem vorgenannten Rechtsstreit, welcher nach Durchführung eines (Urkunden-)Mahnverfahrens im Urkundenverfahren geführt worden ist, nahm die hiesige Beklagte den Kläger auf Rückzahlung eines - wie sie behauptet - schriftlich geschlossenen und - so jedenfalls die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils - gekündigten Darlehensvertrages vom 30. März 2011 in Anspruch. Eine Kopie des Darlehnsvertrages war der damaligen Anspruchsbegründung als Anlage beigefügt. Durch Versäumnisurteil vom 24. April 2015 verurteilte das Landgericht Potsdam den Kläger im schriftlichen Vorverfahren, an die Beklagte 20.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2015 wurden gegen den Kläger sodann die Kosten in Höhe von 2.671,96 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Zustellung von Anspruchsbegründung, Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss liegt jeweils eine Postzustellungsurkunde vor.

Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 24. April 2015 sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2015 für unzulässig zu erklären.

Der Kläger hat hierzu behauptet, dass ihm Klageschrift, Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zugestellt worden seien. Erst durch die Ankündigung der Zwangsvollstreckung habe er von Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss erfahren. Ein Darlehensvertrag sei nicht geschlossen worden; die Unterschrift unter dem Darlehensvertrag sei gefälscht. Das Darlehen sei auch nicht valutiert worden.

Mit Versäumnisurteil vom 7. November 2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit Urteil vom 4. Juni 2020, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg habe. Als Vollstreckungsgegenklage sei sie deshalb unbegründet, weil die Einwendungen, welche der Kläger gegen den titulierten Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens geltend mache, insbesondere die Fälschung seiner Unterschrift unter dem Darlehensvertrag, die mangelnde Valutierung des Darlehens und die fehlende Kündigung nicht erst nach dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist im vorangegangenen Verfahren entstanden seien. Als Titelgegenklage sei sie unbegründet, weil weder das Versäumnisurteil vom 24. April 2015 noch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2015 unwirksam seien. Die Zustellung der Klageschrift, des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem Verfahren 4 O 47/15 seien durch die Zustellungsurkunden belegt. Die eidesstattlichen Versicherungen des Klägers, keine dieser Zustellungen erhalten zu haben, seien nicht geeignet, von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Es erscheine ohne weitere Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar, dass er drei Schriftstücke in einem Abstand von jeweils ca. 2 Monaten nicht erhalten haben soll, zumal nach der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Klägers niemand außer ihm und seiner Lebensgefährtin Zugriff auf den Briefkasten hätte. Auch gestützt auf § 826 BGB sei die Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung unbegründet, denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht bewiesen. Zwar behaupte der Kläger, dass die ihm zugeschriebene Unterschrift unter dem Darlehensvertrag vom 30. März 2011 gefälscht sei. Allerdings habe die im Wege der Inaugenscheinnahme durchgeführte Beweisaufnahme keine entsprechende Überzeugung begründen können. Der Kläger habe im Übrigen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, welche eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Schriftgutachtens ermöglichen würden. Es fehle nämlich an einer ausreichenden Anzahl von authentischen Vergleichsunterschriften des Klägers aus dem maßgeblichen Zeitraum. Zudem wiesen die vorgelegten Vergleichsunterschriften eine Bandbreite auf, welche es ohne weit...

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