Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 31.05.1995; Aktenzeichen 4 (9) O 181/94)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 31. Mai 1995 – 3 U 25/95 – bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 30.962,37 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Darlehensforderung von ursprünglich 28.000,– DM nebst Nebenforderungen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 23. März 1992 beantragte der Beklagte unter Zuhilfenahme eines von der Klägerin gestellten vorformulierten Antrages bei der Klägerin die Erteilung eines Darlehens in Höhe von 28.000,– DM. Die Klägerin wurde hierbei von einem von ihr beauftragten Handelsvertreter vertreten. Sie hat den Antrag angenommen. Das beantragte Darlehen war zweckgebunden „für den Erwerb von zwei Ferienwohnrechten im Appartementhaus O. und gleichzeitig verbunden mit dem Eintritt als ordentliches Mitglied in den Verein Ferienclub O.”. Als Zinssatz wurden 12,625 % p.a. vereinbart; daneben wurde eine einmalige Gebühr von 280,– DM berechnet und ein effektiver Jahreszins von 13,81 % angegeben.

Der Darlehensantrag enthält ferner folgende Ziffer 6:

„6. Sicherheiten

Als Sicherheit für das aufgrund dieses Antrages gewährte Darlehen bietet der Darlehensnehmer schon jetzt F. die Abtretung sämtlicher übertragbarer Rechte an, die sich aus seiner Vereinsmitgliedschaft ergeben, insbesondere das Recht auf Nutzung der Ferienwohnung lt. separatem Angebot. F. wird die Abtretung nur in den Fällen der Ziffer 7 oder 8 annehmen.

Durch die Annahme der Abtretung wird der Darlehensnehmer nicht von seiner Darlehensschuld befreit, MFC ist lediglich verpflichtet, tatsächlich aus der Verwertung der Nutzungsrechte erzielte Erlöse auf die Schuld anzurechnen, jedoch erst nach Abzug der ihr entstandenen Kosten (unter Einschluß von bezahlten Provisionen).”

Ziffer 7 der Darlehensvereinbarung enthält eine Verzugsregelung, Ziffer 8 eine Regelung über die vorzeitige Kündigung des Darlehens. Am 23. März 1992, kam es ferner zur Unterzeichnung eines ebenfalls von der Klägerin vorgegebenen Vermittlungs- und Aufnahmeantrages durch den Beklagten, mit dem der Beklagte über die Klägerin beim Vorstand des Ferienclubs O. die Aufnahme in den Verein im Sinne der Statuten und der rückseitig abgedruckten Bedingungen in Verbindung mit dem vereinbarten Wohnrecht der Kategorie B für die Ferienwochen 11 und 12 beantragte. Wegen der Einzelheiten der Anträge wird auf die in Kopie eingereichten Urkunden verwiesen.

Der Beklagte erhielt bei Vertragsabschluß eine Ausfertigung des Darlehensantrages sowie einen Tilgungsplan. Ein mehrseitiger farbiger Prospekt über die Ferienanlage O. lag bei Vertragsabschluß ebenfalls vor. Mit Poststempel vom 12. Mai 1992 wurde dem Beklagten aus der Schweiz eine Registerurkunde, ein Ferienpaß, ein Ferienkalender, Statuten und Clubordnung des Vereins, der seinen Sitz in Baar, Kanton Zug/Schweiz, hat, sowie Basisinformationen und eine Preisliste 4/92 übersandt.

Der Gesamtkaufpreis sollte 33.450,– DM betragen, wovon der Beklagte 5.450,– DM an die Klägerin als Inkassobeauftragte des …-Ferienclubs O. überwies. Am 30.11.1992 zahlte der Beklagte eine weitere Rate von 2.189,33 DM, von der gemäß dem Tilgungsplan der Klägerin 1.025,58 DM als Tilgungsanteil zu verrechnen waren und demzufolge zu diesem Zeitpunkt ein Restdarlehen von 26.974,42 DM verblieb.

Weitere Zahlungen leistete der Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 18. Februar 1994 kündigte die Klägerin gem. Ziff. 8 des Darlehensvertrages das Darlehen vorzeitig aus wichtigem Grund und stellte die Gesamtforderung aus dem Darlehensvertrag sofort fällig. Zu einer Annahme der vom Beklagten angebotenen Abtretung der Rechte aus den Ferienwohnrechten kam es nicht. Mit Mahnbescheid vom 04.03.1994 verlangte die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 32.207,68 DM nebst Zinsen, wobei sie von einer Hauptforderung von 30.649,58 DM unter Einberechnung bereits fälliger Zinsen ausging.

Der Beklagte legte gegen den Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch ein.

In ihrer Klagebegründung beantragte die Klägerin,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.175,34 DM sowie 12,625 % Zinsen p.a. aus 22.538,02 DM vom 01.12.1993 bis 24.02.1994 und 12,625 % Zinsen p.a. aus 26.974,42 DM seit dem 25.02.1994 nebst 5 % Zinsen aus 3.818,66 DM vom 16.08.1993 bis 24.02.1994 nebst weiteren 5 % Zinsen aus 1.909,33 DM vom 16.02.1993 bis 24.02.1993 sowie 25,– DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Termin vor dem Landgericht Cottbus vom 1. Dezember 1994 erschien für den Beklagten niemand. Das Landgericht Cottbus erließ gegen die Klägerin sog. „unechtes Versäumnisurteil” und wies die Klage ab.

Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Klägerin derzeit ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht zustehe. Die Klägerin habe das Darlehen gem. Ziff. 8 des Vertrages zwar berechtigterweise vorzeitig kündigen können; sie wäre aber verpflichtet gewesen, da...

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