Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 01.02.2007; Aktenzeichen 7 T 325/06)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 01. Februar 2007 - Az.: 7 T 325/06 - wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.663,20 EUR

 

Gründe

I.

Für die Betroffene ist seit dem 09. Mai 2005 eine Betreuung eingerichtet; Betreuer ist der Beteiligte zu 2. als Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2005, welche der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 14. Februar 2006 abgerechnet hat (Bl. 12 des Abrechnungsheftes). Wegen des Sachstandes im Beschwerdeverfahren wird auf die vollständige Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Landgericht hat die pauschale Betreuervergütung unter teilweiser Abänderung der Festsetzung durch das Amtsgericht wie folgt festgesetzt:

vom 01. bis 31.07.2005:

8,5 Stunden

vom 01. bis 09.08.2005:

2,6 Stunden

vom 10. bis 31.08.2005:

5,2 Stunden

vom 01. bis 12.09.2005:

2,8 Stunden

vom 13. bis 30.09.2005:

3,3 Stunden

vom 01. bis 31.10.2005:

5,5 Stunden

vom 01. bis 09.11.2005:

1,7 Stunden

vom 10. bis 30.11.2005:

3,5 Stunden

vom 01. bis 31.12.2005:

5,0 Stunden

Summe:

38,1 Stunden

vom Beteiligten zu 1. geltend gemacht: 37,8 Stunden

Hierbei ist das Landgericht von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Bei der Ermittlung des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG komme es nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Vergütung an, sondern auf die Vermögenssituation der Betroffenen während des Vergütungszeitraums. Trete die Mittellosigkeit der Betroffenen während eines Abrechnungsmonats ein, so sei unter entsprechender Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB taggenau abzurechnen. Dies ergebe sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG. Zum anderen sei der durchschnittliche Zeitaufwand für die Betreuung eines vermögenden Betreuten größer als bei Mittellosigkeit. Es sei hinzunehmen, dass für jeden Tag des Abrechnungszeitraums geprüft werden müsse, ob die Schongrenze überschritten sei.

Dagegen komme es für die Frage, wer Schuldner der Vergütung sei, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsantrag an.

Für den Zeitraum bis zum 12. September 2005 ist das Landgericht bei seiner Abrechnung demgemäß vom Vorhandensein von Vermögen ausgegangen. Da das Vermögen der Betroffenen durch eine Überweisung vom 12. September 2005 (Betrag: 4.000,00 EUR) unter die Schongrenze gefallen ist (vgl. Kontoverdichtung vom 09. August 2006; Bl. 44 d.A.), hat das Landgericht die Vergütung ab dem 13. September 2005 nach § 5 Abs. 2 VBVG bestimmt.

Im Ergebnis hat das Landgericht die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.663,20 EUR festgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf die bei den Akten befindliche Ausfertigung (Bl. 55 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die weitere sofortige Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen ihm am 14. Februar 1007 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3., zu den Akten gelangt am 15. Februar 2007. Der Beteiligte zu 3. begründet das Rechtsmittel wie folgt:

Die Vergütung sei aus dem Vermögen der Betreuten aufzubringen. Dass das Vermögen unter die Schongrenze gefallen sei, sei ausschließlich auf die Überweisung vom 12. September 2005 zurückzuführen. Wenn sich der Betrag von 4.000,00 EUR noch im Vermögen der Betreuten befinde oder die Betreute ihre Mittellosigkeit vorsätzlich herbeigeführt habe, sei sie in jedem Fall in der Lage, unter Wahrung des Schonbetrags die Vergütung selbst zu zahlen.

Hilfsweise führt der Beteiligte zu 3. aus:

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts sei die Änderung der Vermögensverhältnisse der Betreuten nicht als die Vergütung betreffender Umstand im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG anzusehen. Dies ergebe sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 1908l Abs. 3 BGB-E. Eine taggenaue Ermittlung des Vermögens des Betreuten sei besonders aufwändig und stehe zu dem Ziel des Gesetzes, die Abrechnung zu erleichtern, in Widerspruch.

Weiterhin macht der Beteiligte zu 3. geltend, bei einer Festsetzung gegen die Staatskasse seien stets nur die geringeren Stundensätze zu erstatten. Dies werde besonders deutlich in Fällen, in denen das Vermögen des Betreuten während des gesamten in Betracht zu ziehenden Zeitraums (einschließlich der der Abrechnungsreife) nur knapp über der Schongrenze liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsbeschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 15. Juni 2007 (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen.

Auf Nachfrage des Senats hat der Beteiligte zu 2. zu der Überweisung in Höhe von 4.000,00 EUR erklärt: Die Betroffene habe die Überweisung aus eigenen Stücken zu Gunsten ihrer Kinder getätigt, weil sie diese habe absichern wollen. Da für die Kinder eine Vormundschaft bestellt sei, sei ein Zugriff auf dieses Geld nicht möglich.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 5...

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