Tenor

1. Der Senat beabsichtigt nach nochmaliger Beratung, die Berufungen der Beklagten zu 1. und 3. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.11.2017, Az. 19 O 148/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Kläger machen gegen die Beklagten zu 1. und 3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit zwischen ihnen und der G... AG (F...) in der Zeit vom ....2009 bis zum ....2010 zustande gekommenen 17 Kaufverträgen über Bausparverträge; Unfallrückversicherungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Investmentdepots geltend.

Die G... AG betrieb ein Unternehmen im Bereich des Immobilienvertriebs und der Entwicklung und Vermarktung von Immobilienprojekten. Der Beklagte zu 1. war neben dem am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2. Vorstand der G... AG. Das für die Klage maßgebliche Unternehmensmodell bestand darin, dass die G... AG potentiellen Interessenten den Ankauf ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen anbot. Der jeweilige Interessent schloss sodann einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt als Treuhänder, hier dem Beklagten zu 3., der die betreffende Vermögensanlage im Auftrag der Anleger kündigte und den hieraus dem Anleger zustehenden Zahlungsbetrag realisierte. Der Treuhänder nahm sodann den Anlagebetrag für den Anleger in Empfang und leitete diesen an die G... AG weiter. Die Anleger sollten ihre Investitionen nach spätestens 10 Jahren neben einem erheblichen Gewinn zurückerhalten. Eine Genehmigung für den Vertrieb dieses Anlagemodells nach dem KWG hatte die G... AG nicht.

Bezüglich der 17 Kaufverträge, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, schlossen die Kläger mit der G... AG am ....2011 Rückabwicklungsverträge, nach denen die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzuerstatten waren. Die Rückzahlung sollte nach der in den Verträgen angekreuzten Variante in der Weise erfolgen, dass der Rückabwicklungsbetrag auf Weisung des Kunden mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto eines Treuhänders, nämlich der ... GmbH gezahlt werden sollte. Nach den am selben Tag zwischen den Klägern und der G... AG geschlossenen Vermögensanlageverträgen sollte ein sich aus den jeweiligen Rückkaufsverträgen ergebender Betrag als Anlagebetrag der G... AG zur Verfügung gestellt werden. In diesen Vermögensanlageverträgen ist eine Regelung zum Rangrücktritt enthalten. Ferner schlossen die Kläger mit der ... GmbH für jeden Vermögensanlagevertrag einen Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Kläger die Treuhänderin beauftragten, die ihnen gegen die G... zustehenden Rückzahlungsbeträge im Namen und auf Rechnung der Treugeber auf ihrem Treuhandkonto entgegenzunehmen und zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Treugeber aus den Vermögensanlageverträgen an die G... AG zurückzuleiten.

Insgesamt überwies der Beklagte zu 3. nach Auflösung der ursprünglichen Verträge der Kläger an die G... AG 128.270 EUR. Rückzahlungen erfolgten lediglich in Höhe von 97.511,83 EUR, so dass ein Betrag von 30.758,00 EUR offen ist.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten zu 1. und 3. verurteilt, an die Kläger 30.758,82 EUR nebst Zinsen Zug gegen Übertragung etwaiger Recht aus den streitgegenständlichen, im Einzelnen konkret benannten Kaufverträgen bzw. Rückabwicklungsverträgen und Vermögensanlageverträgen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden sowie die Feststellung ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Darüber hinaus hat es die Beklagten zu 1. und 3. verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,15 EUR nebst Zinsen freizustellen.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte zu 1. hafte wegen Betreibens eines Einlagengeschäfts ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis den Klägern gegenüber aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 32, 54 KWG. Er habe durch den Vertrieb der Anlage objektiv ohne Erlaubnis der Bafin ein Bankgeschäft im Sinne von § 32 KWG betrieben. Für den Verstoß gegen das Schutzgesetz hafte er als Vorstand nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 54 KWG persönlich. Er habe auch vorsätzlich gehandelt. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum, der die Tat als entschuldigt erscheinen ließ, liege nicht vor. Durch den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge sei den Klägern ein Schaden in Höhe von 30.758 EUR entstanden. Dieser sei nicht...

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