Entscheidungsstichwort (Thema)

unbekannte Beteiligte am Eigentumsrecht des Grundstücks. Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bestellung eines Pflegers nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz bei unklaren Eigentumsverhältnissen und zur Erbenermittlung.

 

Normenkette

Sachenrechtsbereinigungsgesetz §§ 5, 9, 17

 

Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Beschluss vom 29.06.1995; Aktenzeichen 13 (10) VIII 340)

LG Potsdam (Aktenzeichen 5 T 489/95)

 

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und der den Antrag auf Bestellung eines Pflegers zurückweisenden Verfügung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 29. Juni 1995 wird die Einrichtung einer Pflegschaft mit dem in § 17 Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestimmten Wirkungskreis angeordnet.

Die Auswahl des Pflegers bleibt dem Vormundschaftsgericht überlassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin ist die langjährige Pächterin eines in Z. gelegenen Grundstückes, dessen Eigentümer unbekannt sind. Im Jahre 1976 schloß sie mit dem Rat der Gemeinde Z. einen Nutzungsvertrag über das Grundstück. Nach der Regelung in § 2 des Nutzungsvertrages wurde der Antragstellerin das Grundstück zur Nutzung für persönliche Erholungsbedürfnisse überlassen. Die Antragstellerin hat auf dem Grundstück ein massives Wochenendhaus errichtet.

Durch Beschluß vom 18.02.1994 hat das Vormundschaftsgericht für die unbekannten Beteiligten am Eigentumsrecht für das von der Antragstellerin genutzte Grundstück gemäß § 1913 BGB eine Pflegschaft mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksverwaltung und Erbenermittlung eingerichtet.

Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe auf dem Grundstück in den Jahren 1977 bis 1978 eine zum dauernden Wohnen geeignete massiv gemauerte Baulichkeit mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 60 m² bestehend aus Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer, Küche, Toilette/Bad, Flur und Abstellraum errichtet. Sie hat weiter behauptet, seit 1988 bewohne sie das Grundstück in den Monaten März bis November durchgängig. Sie habe in dem Gebäude ihren Lebensmittelpunkt.

Aus diesem von ihr behaupteten Sachverhalt leitet die Antragstellerin gegenüber den unbekannten Eigentümern des Grundstückes Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz her.

Durch Schreiben vom 15.02.1995 hat die Antragstellerin die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die unbekannten Eigentümer nach den zuletzt eingetragenen Eigentümern nach § 17 Sachenrechtsbereinigungsgesetz beantragt.

Das Vormundschaftsgericht hat der Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, daß nach seiner Auffassung das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf die vorliegenden Rechtsverhältnisse nicht anwendbar sei. Es bestehe daher keine Veranlassung, einen Pfleger mit dem von der Antragstellerin gewünschten Aufgabenkreis zu bestellen. Auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Gericht weiter mitgeteilt, daß das vorbezeichnete Schreiben als Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verfahrenspflegers zu verstehen sei. Der Beschwerde der Antragstellerin hat das Vormundschaftsgericht nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.

Das Landgericht hat die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft gem. § 17 Sachenrechtsbereinigungsgesetz weiter verfolgt hat, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß Amtsgericht habe im Ergebnis zu Recht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 17 Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgelehnt. Der Antragstellerin stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.

Gem. § 5 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes könne ein Gebäude auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung nicht als Eigenheim angesehen werden, wenn der Nutzer bis zum Ablauf des 02.10.1990 in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Nach Überzeugung der Kammer habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt erst nach dem 02.10.1990 in dem fraglichen Gebäude begründet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, ihr stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu. Es sei nicht Aufgabe des Vormundschaftsgerichtes, im Pflegerbestellungsverfahren zu prüfen, ob nach Auffassung des Vormundschaftsgerichtes die zu verfolgenden Ansprüche begründet seien oder nicht. Hilfsweise wendet sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, sie habe am 02.10.1990 ihren Lebensmittelpunkt nicht auf dem streitigen Grundstück gehabt und tritt für ihren Vortrag Beweis an.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Schreibens vom 29.06.1995 des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zum Aktenzeichen 10 VIII 340 und des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 29.09.1995 zum Aktenzeichen 5 T 489/95 zur Verfolgung ihrer Ansprüche einen Pfleger gem...

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