Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 08.12.2005; Aktenzeichen 22 KLs 140/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt .......werden der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2005 - 22 KLs 140/04 - und der Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 6. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als die Auslagen des Beschwerdeführers (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts als erstattungsfähig anerkannt worden sind.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse für die I. Instanz zu zahlenden Auslagen (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) nach Maßgabe dieses Beschlusses neu festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde des Rechtsmittelführers richtet sich gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2005, mit dem diese dessen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten des Landgerichts Potsdam als unbegründet zurückgewiesen hat.

Am 11. April 2005 beschloss die Strafkammer in der bei ihr anhängigen Strafsache wegen versuchten Mordes, dass sich der Verletzte ...... wirksam als Nebenkläger der öffentlichen Klage angeschlossen habe und ordnete diesem den in ..... kanzleiansässigen Beschwerdeführer gem. § 397 Abs. 1 StPO "zu den Bedingungen eines [gemeint: in Potsdam] ortsansässigen Rechtsanwalts" als Beistand bei. Mit Schriftsatz vom 19. April 2005 teilte der Beschwerdeführer der Strafkammer mit, dass er die hieraus resultierende Einschränkung seines Vergütungsanspruchs für unzulässig halte, einer solchen Einschränkung nicht zugestimmt habe und er die erfolgte Bestellung selbst jedoch nicht anfechten werde. Nach Abschluss der I. Instanz beantragte er mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 u. a. die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 210,00 Euro, weiterer Fahrtkosten von 789,80 Euro und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 380,00 Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (U. d. G.) die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 3.754,40 Euro fest. Die vorgenannten drei Einzelbeträge für Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld setzte sie ab, weil der Beschwerdeführer zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss form- und fristgerecht Erinnerung ein und führte aus, dass die vorgenommenen Absetzungen unzulässig und damit unwirksam seien. Gem. §§ 56, 33 Abs. 8 RVG wurde die Entscheidung über die Kostenerinnerung durch den Einzelrichter der Strafkammer übertragen, die diese als unbegründet zurückwies. Die Strafkammer führt in ihrer Entscheidung aus: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Kosten seien diesem nicht zu vergüten, weil der Beiordnungsbeschluss eine zulässige Vergütungsbeschränkung enthalte und die U. d. G. an den Inhalt des Beiordnungsbeschlusses gebunden sei. Eigentlich habe eine Beiordnung des Beschwerdeführers als Nebenklägervertreter wegen fehlender Ortsansässigkeit abgelehnt werden müssen. Zur Gewährung eines ungestörten Verfahrensablaufs habe die Kammer jedoch als "minus" im Vergleich zu einer Ablehnung der Beiordnung den Beschwerdeführer unter Beschränkung seiner Vergütung auf diejenige eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Die mit der Beiordnung des Beschwerdeführers angeordnete Beschränkung des Vergütungsanspruchs sei wirksam. Weil der Beschwerdeführer gegen seine Beiordnung keine Beschwerde eingelegt habe, könne er nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren diesen Teil der Beiordnungsentscheidung nicht mehr wirksam anfechten.

Der Beschwerdeführer hat gegen den ablehnenden Beschluss der Strafkammer form- und fristgerecht weitere Beschwerde eingelegt und verfolgt sein Anliegen, sämtliche von ihm geltend gemachten Kosten und Auslagen erstattet zu bekommen, weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. Juli 2005, soweit diese die erstattungsfähigen Auslagen zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zugrunde gelegt haben.

1.

Die frist- und formgemäß eingelegte weitere Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässig, weil das Landgericht in seinem Beschluss die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen hat und er behauptet, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe, indem die Kammer die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung von Rechtsanwälten als Nebenklägervertreter gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verkannt habe (§ 33 Abs. 6 RVG i. V. m. § 546 ZPO). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG).

2.

Die weitere Beschwerde ist begründet. ...

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