Leitsatz (amtlich)
Bei der Zurückweisung eines Arrestantrags handelt es sich um eine Endentscheidung, so dass die Beschwerde nach § 58 FamFG stattfindet. Die Verweisung auf §§ 916-934 und §§ 943-945 ZPO im Arrestverfahren bei den Familienstreitsachen, § 119 Abs. 2 S 2 FamFG, führt nicht zur Anwendbarkeit der §§ 567 ff. ZPO.
Normenkette
FamFG §§ 58, 119
Verfahrensgang
AG Luckenwalde (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen 31 F 481/12) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners bis zur Höhe von 10.000 EUR angeordnet.
Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung von 10.000 EUR abwenden. Statt durch Hinterlegung kann Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank geleistet werden.
Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 7.300 EUR festgesetzt. In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 7.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit dem 24.11.1979 miteinander verheiratet. Seit Juni 2009 leben sie voneinander getrennt. Seit Februar 2011 lebt der Antragsgegner in einem Pflegeheim. Im Dezember 2011 wurde im Hinblick auf seine Demenzerkrankung eine Betreuung eingerichtet.
Der Antragsgegner war hälftiger Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Der andere hälftige Miteigentumsanteil gehörte seinem Bruder. Durch notariellen Vertrag vom 15.9.2011 verkaufte der Bruder, handelnd im eigenen Namen und namens und in Vollmacht für den Antragsgegner, das Hausgrundstück. In dem Vertrag wurde dem Bruder und seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht in einer abgeschlossenen Wohnung des Hauses eingeräumt. Den vereinbarten Kaufpreis von 20.000 EUR erhielt der Antragsgegner.
Mit Anwaltsschreiben vom 13.8.2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er sei mit Rücksicht auf die Kosten für das Pflegeheim zum Verkauf seines Anteils am Hausgrundstück gezwungen gewesen. Seine Rente i.H.v. monatlich 887,84 EUR sei nicht ausreichend, um die Pflegekosten von monatlich 1.014,99 EUR auszugleichen. Sein Endvermögen per 30.6.2012 in Form eines Guthabens auf einem Girokonto gab der Antragsgegner mit 15.520,50 EUR an.
Das vorliegende Arrestverfahren hat die Antragstellerin mit dem Vorbringen eingeleitet, ihr stehe ein Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu, weshalb sie einen entsprechenden Antrag beim AG gestellt habe. Dieser Anspruch belaufe sich jedenfalls auf 22.000 EUR. Da der Antragsgegner ohne ihre Zustimmung gem. § 1365 BGB sein gesamtes Vermögen veräußert habe, der Eigentumsübergang bereits vollzogen sei und der Antragsgegner von dem Kauferlös innerhalb weniger Monate bereits 5.000 EUR verbraucht habe, sei zur Sicherung ihrer Ansprüche der dingliche Arrest anzuordnen. Dabei beschränke sie sich auf einen Betrag von 10.000 EUR.
Die Antragstellerin hat beantragt, zur Sicherung ihres Anspruchs auf künftigen Ausgleich des Zugewinns einen dinglichen Arrest i.H.v. 10.000 EUR in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen, ferner dem Antragsgegner die Möglichkeit einzuräumen, die Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung einer Lösungssumme von 10.000 EUR oder durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen oder europäischen Großbank abzuwenden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich bestehe nicht, selbst wenn man davon ausgehe, dass sie den Anspruch i.H.v. 22.000 EUR rechnerisch richtig ermittelt habe. Denn es sei ein vorrangiger Anspruch des Antragsgegners auf den eigenen Unterhalt gegeben, der jedenfalls in Höhe der monatlichen Pflegekosten von 1.014,99 EUR bestehe. Das Existenzminimum von 7.834 EUR im Jahr gem. § 32a EStG, das seien rund 653 EUR im Monat, sei zu beachten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der "sofortigen Beschwerde". Sie macht geltend, das Existenzminimum des Antragsgegners sei durch seine Rente gewahrt. Im Übrigen sei der Arrestantrag trotz des Barvermögens von rund 15.500 EUR auf einen Teilbetrag von 10.000 EUR begrenzt.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Der Senat entscheidet gem. §§ 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gem. § 58 FamFG zulässig.
a) Auch wenn die Antragstellerin ihr Rechtsmittel als "sofortige Beschwerde" bezeichnet hat, handelt es sich um eine Beschwerde gem. § 58 FamFG.
aa) Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der AG statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese V...