Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens im Rahmen der PKH-Bedürftigkeitsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhaltsvorschussleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder sind bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe von den jeweiligen Freibeträgen abzusetzen. Kindergeld ist dem Elternteil, dem es zufließt, als Einkommen zuzurechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts minderjähriger Kinder zu verwenden ist.

2. Beiträge zu Lebens- und Bausparversicherungen können im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, da diese der Vermögensbildung dienen. Allgemeine Lebenshaltungskosten, wie Beiträge für Unfallversicherungen, Zeitschriftenabonnements, Tagegeldversicherungen, Telefonkosten, Fernsehgebühren, Teilkaskoversicherung und Kontoführungsgebühren, die durch Freibeträge abgedeckt werden, können nicht zusätzlich abgesetzt werden.

 

Verfahrensgang

AG Senftenberg (Entscheidung vom 17.04.2007; Aktenzeichen 32 F 37/06)

 

Gründe

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere sind die sich aus § 127 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ZPO ergebenden Fristen eingehalten worden. Die Frist von einem Monat hat hier mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Bezirksrevisor zu laufen begonnen. Diesem ist die Akte am 20.06.2007 erstmals zugänglich gemacht worden, wie sich dem Vermerk auf Bl. 280 Rückseite der Hauptakten ergibt. Da die Beschwerde am 05.07.2007 eingegangen ist, sind sowohl die Monatsfrist als auch die 3-Monatsfrist seit Beschlussfassung eingehalten worden.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als eine abschließende Entscheidung über die Anordnung einer Ratenzahlung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO aufgrund der bisherigen Angaben der Antragstellerin nicht getroffen werden kann, sodass die Sache zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht geeignet, hinreichende Feststellungen über ihre Bedürftigkeit zu treffen. Hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt ist lediglich eine Seite eines Bescheids vom 08.12.2005 vorgelegt worden. Dabei handelt es sich weder um einen aktuellen Bescheid, noch ist diesem der zugehörige Berechnungsbogen beigefügt worden, aus dem sich erst die zu Grunde gelegten Tatsachen ergeben können.

Auch das erzielte Einkommen ist nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, weil lediglich eine Bezügeabrechnung für den Monat März 2006 eingereicht worden ist. Zum einen war diese bei Beschlussfassung durch das Amtsgericht längst veraltet und zum anderen reicht eine Monatsabrechnung nicht aus, um das monatliche Durchschnittseinkommen feststellen zu können. Ob einmalige oder unregelmäßige Zulagen gewährt werden, wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, lässt sich einer einzelnen Bezügemitteilung nicht entnehmen. Die entsprechende Frage ist im dafür vorgesehenen Formular auch weder mit "ja" noch mit "nein" beantwortet worden. Ob Steuererstattungen geflossen sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Für die noch vorzunehmende Berechnung wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

Die Leistungen von Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder sind als Einnahmen der Kinder von den jeweiligen Freibeträgen abzusetzen. Das Kindergeld ist grundsätzlich dem Elternteil als Einkommen zuzurechnen, dem es zufließt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH, NJW 2005, 2394). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich der Senat angeschlossen.

Hinsichtlich der abzusetzenden Kosten ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ihre Mietkosten und die Nebenkosten nicht nachgewiesen hat. Es liegt zum einen lediglich eine Seite 2 eines Schreibens vor, das möglicherweise von einem Vermieter stammt. Es lässt sich jedoch nicht entnehmen, an wen dieses Schreiben gerichtet ist. Ebenso wenig ist nachgewiesen worden, dass Miete und Nebenkosten überhaupt durch die Antragsgegnerin gezahlt werden. Daran bestehen insbesondere deshalb Zweifel, weil sie mit einem Lebensgefährten zusammenlebt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser allein oder zum Teil Miete und Nebenkosten trägt, weshalb ein detaillierter Nachweis erforderlich ist.

Beiträge für Lebensversicherungen der beiden Kinder dienen deren Vermögensbildung und können im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht abgesetzt werden. Beiträge für Unfallversicherungen, Zeitschriftenabonnements, Tagegeldversicherungen, Telefonkosten, Fernsehgebühren, Teilkaskoversicherung und Kontoführungsgebühren gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die durch die Freibeträge abgedeckt werden. Sie können nicht zusätzlich abgesetzt werden. Auch Beiträge zur Bausparversicherung dienen der Vermögensbildung und können nicht zu Lasten der Allgemeinheit, die für die Prozesskostenhilfe aufzukommen hat, abgesetzt werden.

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