Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 12.09.2006; Aktenzeichen 11 OH 3/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. September 2006, Az.: 11 OH 3/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 10.000,00 EUR
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.07.2003 in dem Verfahren 11 OH 4/03 auf Antrag des Antragstellers die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu den in dem Beschluss näher genannten Beweisfragen angeordnet. Mit Datum vom 03.08.2004 erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige Sc... sein Gutachten; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff d. A. verwiesen. Mit Beschluss vom 10.11.2004 ordnete das Landgericht eine ergänzende Begutachtung zu den von den Parteien aufgeworfenen Ergänzungsfragen an; der Sachverständige erstattete unter dem 14.04.2005 sein Ergänzungsgutachten. Insoweit wird auf Bl. 31 ff d. A. Bezug genommen. Der Sachverständige Sc... wurde zudem durch das Landgericht im Termin vom 27.10.2005 mündlich angehört; insoweit wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 27.10.2005 (Bl. 34 f d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.10.2005 stellte das Landgericht fest, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2005 beantragte der Antragsteller die Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines neurologischen Sachverständigen mit der Begründung, in dem Erörterungstermin sei die Einholung eines neurologischen Gutachtens zu der Frage angeregt worden, ob der Antragsteller tatsächlich unter Schmerzen gelitten habe. Hierauf wurde ihm durch das Landgericht mitgeteilt, dass das selbständige Beweisverfahren mit der Anhörung des Sachverständigen abgeschlossen sei.
Mit einem am 17.05.2006 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller erneut die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zu den in dem Beschluss des Landgerichts vom 17.07.2003 aufgeführten Beweisfragen beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, dass eine weitere Begutachtung durch einen Neurologen durch den Sachverständigen Sc... im Rahmen der mündlichen Anhörung angeraten worden sei. Die weitere Begutachtung sei auch nicht nach § 485 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, da es sich nicht um ein inhaltsgleiches Gutachten handele, sondern ein anderer medizinischer Zweig mit der Erstellung des Gutachtens befasst werden solle.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entgegengetreten mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht gegeben seien. Zudem habe der gerichtliche Sachverständige in dem selbständigen Beweisverfahren 11 OH 4/03 lediglich angegeben, dass er sich bei der Angabe von Schmerzen des Antragstellers auf dessen Angaben gestützt habe. Ein rechtliches Interesse an einer erneuten Begutachtung durch einen Neurologen könne daraus nicht abgeleitet werden.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Es sei nicht zu besorgen, dass Beweismittel verloren gingen oder deren Benutzung erschwert werden, da die Beschwerden des Antragstellers bereits seit geraumer Zeit bestünden. Es könne dahinstehen, ob der Antrag bereits deshalb unzulässig sei, weil die Beweisfragen identisch mit den Fragen seien, die Gegenstand des Verfahrens 11 OH 4/03 waren. Es habe dem Antragsteller freigestanden, in diesem Verfahren rechtzeitig eine weitere Begutachtung durch einen Neurologen zu beantragen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine weitere Begutachtung einen Rechtsstreit vermeiden könne, da der Antragsteller trotz einer entsprechenden Fristsetzung nach § 494 a ZPO eine Klage nicht erhoben habe und eine gütliche Einigung der Parteien ohne Durchführung des Klageverfahrens nicht zu erwarten sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27.09.2006 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass durch das Landgericht rechtsfehlerhaft die Tatbestandsvoraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO geprüft worden seien, obwohl sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen allein aus § 485 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ergäben. Die Argumentation, er habe im Verfahren 11 OH 4/03 rechttzeitig eine weitere Begutachtung durch einen Neurologen beantragen können, greife nicht, da das Landgericht bereits im Oktober 2004 darauf hingewiesen worden sei, dass lediglich ein neurologisches Fachgutachten Aufschluss erbringen könne, so dass bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung das Landgericht bereits von sich aus ein Ergänzungsgutachten durch einen neurologischen Sachverständigen habe in Auftrag geben müssen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbstä...