Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 52/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.08.2021; Aktenzeichen VII ZB 15/21)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 52/19 - wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weshalb sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen ist. Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält - worauf der Senat im Beschluss vom 23.11.2020 eingehend hingewiesen hat - nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den genannten Hinweisbeschluss in vollem Umfang verwiesen.

Einwände hiergegen hat die Klägerin innerhalb der ihr gewährten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14351424

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