Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Anwendung ausländischen Rechts auf den Erbfall kommt die Ernennung eines Testamentsvollstreckers und damit eine Zeugniserteilung über eine gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung nur in Frage, wenn eine entsprechende Ernennung durch den Erblasser selbst in einer Verfügung von Todes wegen vorgenommen wurde.

 

Normenkette

EGBGB Art. 25 Abs. 1; BGB § 2368

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 11.06.1999; Aktenzeichen 5 T 409/98)

AG Potsdam (Beschluss vom 27.03.1998; Aktenzeichen I VI 1073-74/92)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Juni 1999 und der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Potsdam vom 27. März 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts – Nachlassgericht – Potsdam zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

M. E., geborene L., adoptierte E. (im Folgenden Erblasserin), wurde am 3. Dezember 1899 in C. bei B. geboren und verstarb am 8. Juli 1986 in P., US-Bundesstaat N. Sie war Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und zuletzt wohnhaft in P.

Der Stiefvater der Erblasserin, A. E., bedachte sie ausweislich seines Testaments vom 18. März 1950 unter Ziffer 14 auch mit seinem verbleibenden Nachlass jeglicher Art, beweglich oder unbeweglich, „wo immer sich dieser befindet”.

Die Erblasserin errichtete unter dem 9. Dezember 1982 ein Testament und am 27. März 1984 einen ersten und am 4. April 1985 einen zweiten Testamentsnachtrag. Mit dem zweiten Testamentsnachtrag erklärte die Erblasserin § 27 ihres Testaments für ungültig und bestimmte neben D. L. die Beteiligte „as executor(s) of my wills”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testaments und der beiden Nachträge verwiesen. Das Testament vom 9. Dezember 1982 ist in englischer Sprache zur Akte gelangt (Bl. 2 ff. d. A.) und in deutscher Übersetzung (Bl. 60 ff. d. A.). Der erste Testamentsnachtrag vom 27. März 1984 ist in englischer Sprache zur Akte gelangt (Bl. 13 f. d. A.) und in deutscher Übersetzung (Bl. 70 ff. d. A.). Der zweite Testamentsnachtrag vom 3. April 1985 ist in englischer Sprache zur Akte gelangt (Bl. 18 ff. d. A.) und in deutscher Übersetzung (Bl. 76 ff. d. A.).

Am 11. August 1986 wurde das Testament mit seinen Nachträgen vom Nachlassgericht von M. eröffnet. Das Nachlassgericht bestimmte an diesem Tage neben D. L. die Beteiligte zur persönlichen Rechtsnachfolgerin der Erblasserin. D. L. ist zwischenzeitlich – am 31. Juli 1993 – verstorben.

Die Beteiligte beantragte am 10. Februar 1993 (Bl. 54 d. A.) vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in N. die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Mit Beschluss vom 6. Juni 1996 (Bl. 128 d. A.) erließ das Amtsgericht – Nachlassgericht – Potsdam ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis. Zur Testamentsvollstreckerin ist nach dem Recht des US-Bundesstaates N. die Beteiligte ernannt worden. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bezieht sich nur auf den im Inland befindlichen Nachlass. Dieser soll aus dem von A. E. vererbten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von P. Band Blatt und Band Blatt …, bestehen. Dabei handelt es sich um das in C. gelegene Grundstück …, das Gegenstand eines Verwaltungsverfahren beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis P. ist (Az.: …).

Am 22. November 1996 (Bl. 186 d. A.) erließ das Amtsgericht – Nachlassgericht – Potsdam einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein nach der Erblasserin, und zwar unter Beschränkung auf das im Inland befindliche bewegliche Vermögen nach dem Recht des US-Bundesstaates N. Dieser Erbschein weist 10 Erben nach Bruchteilen auf.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Potsdam hat mit Beschluss vom 27. März 1998 (Bl. 215 d. A.) angekündigt, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 6. Juni 1996 als unrichtig einzuziehen, wenn gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen ab Zugang keine Beschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligte hat rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG). Das Rechtsmittel hat auch – vorläufig – Erfolg, weil der angefochtene Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung und zur weiteren Sachaufklärung und Bescheidung der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Potsdam (§§ 539, 565 ZPO entsprechend). Möglich ist die Zurückverweisung an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Potsdam, weil das. Landgericht bei richtiger Entscheidung über die Bes...

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