Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung im Prozess gegen Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

 

Normenkette

ZPO § 104; InsO §§ 55, 209-210

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 24.10.2005; Aktenzeichen 8 O 362/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten versagenden Beschluss des LG Potsdam vom 24.10.2005 - 8 O 362/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 37.446 EUR.

 

Gründe

I. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Beklagten mit Klageschrift vom 19.5.2000 auf Zahlung von 330.000 DM in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das OLG Brandenburg die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH mit Urteil vom 31.3.2003 das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das OLG hat darauf Beweis erhoben und mit Urteil vom 15.6.2005 auf die Berufung der Beklagten erneut das klagestattgebende Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin und der Kosten des Revisionsverfahrens hat es dem Kläger auferlegt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8.6.2004 ggü. dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Das LG hat mit Beschluss vom 24.10.2005 die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten vom 13.12.2002 und 6.9.2005, mit denen sie außergerichtliche Kosten i.H.v. insgesamt 37.446 EUR zur Festsetzung angemeldet haben, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Kläger fehle wegen des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO für eine Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten als Altmassegläubiger das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gelte auch für eine Feststellung der Kostentragungspflicht des Klägers, weil der Kläger den Erstattungsanspruch der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt habe.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 24.10.2005 zugestellt worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer am 28.10.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie weiter eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten begehren und sinngemäß geltend machen, ihre Kostenerstattungsansprüche seien Neumasseschulden.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 2.12.2005 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das LG die Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten abgelehnt. Sie sind Altmassegläubiger und können als solche nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr erwirken. Wegen des Vollstreckungsverbotes des § 210 InsO besteht für das Betreiben der Kostenfestsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03, MDR 2005, 952 = BGHReport 2005, 942).

Auf die in Entscheidungen vom 22.9.2005 und am 29.9.2005 vom BGH entwickelten Grundsätze (BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - IX ZB 91/05, BGHReport 2006, 58 = MDR 2006, 415; Beschl. v. 29.9.2005 - IX 98/05) für die Festsetzung der Kostenerstattungsansprüche von Neumassegläubigern kann nicht zurückgegriffen werden.

Die Beklagten sind Massegläubiger, weil der Kläger gegen sie in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Klage erhoben hat, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Sie sind bei eingetretener Masseunzulänglichkeit jedoch nur Altmassegläubiger und nicht ggü. den übrigen Altmassegläubigem privilegierte Neumassegläubiger.

Nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Neumasseverbindlichkeiten solche Verbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Altmasseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind solche, die vorher begründet worden sind. Entscheidend für die Einordnung einer Masseverbindlichkeit ist mithin, ob der Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit vor oder nach dem Zeitpunkt der Masseunzulänglichkeit liegt. Eine Neumasseforderung wird begründet, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit liegt; liegt er vor der Anzeige, so handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 209 Rz. 10). Im vorliegenden Fall ist der Kostenerstattungsanspruch vor der Masseunzulänglichkeitsanzeige entstanden, weil der Kläger Jahre vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage erhoben hat.

Zwar ist es richtig, dass der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, den der BGH mit Beschluss vom 17.3.2005 (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03, MDR 2005, 952 = BGHReport 2005, 942) entschieden hat, insoweit abweicht, als die Anzeige der Masseunzulänglichkeit dort erst nach Abschluss des Er...

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