Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenanmeldung 39402 518.0

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Beim Deutschen Patentamt ist unter Einreichung der nachfolgenden Abbildung

die Eintragung einer dreidimensionalen Marke für

„Taschenlampen”

beantragt worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 11 die Anmeldung mit Beschluß vom 22. November 1995 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemeldeten dreidimensionalen Darstellung in Form einer handelsüblichen Taschenlampe werde das Publikum keine betriebskennzeichnende Eigenart beimessen. Wie auch aus den beigefügten Kopien aus zwei Katalogen ersichtlich sei, bewege sich die angemeldete Gestaltung – trotz der von der Anmelderin geschilderten Merkmale (zylinderförmiger Schaft, Riffelung, Einkerbung usw) – lediglich im Rahmen marktüblicher Produkte der einschlägigen Branche.

Die Erinnerung der Anmelderin hatte keinen Erfolg und wurde von einem Beamten des höheren Dienstes mit Beschluß vom 9. April 1997 mangels Unterscheidungskraft „im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 MarkenG” zurückgewiesen. Der Erinnerungsprüfer geht für die Beurteilung der Unterscheidungskraft davon aus, daß der Verkehr bei der äußeren Form einer technischen Ware das Vorhandensein besonderer Konstruktionsmerkmale bzw Designelemente als selbstverständlich voraussetze. Die besonderen Merkmale der äußeren Form eines industriellen Produkts, die dieses gegenüber Konkurrenzprodukten aufweise, würden vom Verkehr daher in erster Linie als rein technische oder ästhetische Eigenschaften der Ware angesehen. Deshalb neigten die Verbraucher weit weniger dazu, ausgerechnet in solchen Merkmalen eine betriebliche Kennzeichnung zu sehen. Trotz der geringen Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an die Unterscheidungskraft müsse die Form einer technischen Ware vergleichsweise auffällige und originelle Besonderheiten aufweisen, so daß sie sich auch für den flüchtigen Verkehrsteilnehmer noch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstelle, was etwa bei der BMW-Kühlerniere, dem gekrümmten Odol-Flaschenhals oder dem Cockpit-Buckel eines Jumbo-Jets der Fall sein könne. Der zylinderförmige Kopf und der Schaft seien für Stabtaschenlampen demgegenüber typisch; die Zylinderform des Schafts entspreche im übrigen den darin untergebrachten ebenfalls zylinderförmigen Batterien. Die Einkerbungen würden vom Verkehr als durch Schraubkonstruktion bedingt angesehen. Die Riffelungen dienten der Griffigkeit beim Aufschrauben. Der unterschiedliche Durchmesser und die konische Form bestimmter Teile der Lampe gingen nicht über den Rahmen üblichen Industriedesigns hinaus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse des Deutschen Patentamts aufzuheben.

Darüberhinaus regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen oder eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen.

Sie legt eine „Bildzeichenrecherche” („Bildzeichen: Stabtaschenlampen”) vor und beruft sich auf die Eintragungen von Taschenlampengestaltungen als dreidimensionale Marken zugunsten der Firma Mag Instrument und einer Mitkonkurrentin in Frankreich sowie beim Benelux-Markenamt. Der aufmerksame Beobachter werde in der vorliegenden Taschenlampe auch ohne Aufschrift eine betriebskennzeichnende Hinweisfunktion sehen, weil die –wenn auch geringfügigen– Abweichungen gegenüber Taschenlampenformen anderer Hersteller bemerkt würden. Auch bei einer nur geringen Hinweisfunktion sei ähnlich wie bei schwachen Wortzeichen eine Eintragung gerechtfertigt (unter Berufung auf BGH GRUR 1991, 136 „NEW MAN”). Insbesondere seien bei Formmarken keine höheren Anforderungen als bei Wort- und Bildmarken zu stellen.

Auf den Hinweis, dem Senat seien ähnliche Taschenlampengestaltungen bekannt, die von anderen Herstellern stammten, hat die Anmelderin eingeräumt, der Markt sei von vergleichbaren Taschenlampen überschwemmt worden, weil man zu lange – bis etwa 1994 – mit einem Vorgehen gegen Nachahmer gewartet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 394 02 518.0 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs. 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.

Die Anmeldung scheitert zumindest am Fehlen der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft, wobei die abstrakte Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG unterstellt wird. Ob ein Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG eingreift, wonach durch die Art. der Ware bedingte oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderliche Formen nicht markenfähig sind, kann auf sich beruhen, wenn diese Bestimmungen zugunsten der Anmelderin restriktiv auf Erzeugnisse beschränkt werden, bei denen praktisch nur eine einzige Form der Ware technis...

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