a) Staatsangehörigkeit

 

Rz. 53

Das Staatsangehörigenrecht ist durch das "Gesetz des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina über die Staatsangehörigkeit"[28] geregelt (im Folgenden: StAngG BiH); daneben bestehen gesonderte Staatsangehörigkeitsgesetze auch der Entitäten.[29] Heiratet ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas mit Wohnsitz in BiH einen Ausländer, so hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit des inländischen Ehegatten. Er verliert auch dann die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas nicht, wenn er nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten dessen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (zusätzlich) erwirbt. Für ausländische Ehegatten bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger sind in Art. 10 StAngG BiH erleichterte Voraussetzungen für die als "Naturalisation" bezeichnete Einbürgerung vorgesehen. Demnach ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas durch diesen Personenkreis möglich, wenn bei Einreichung des entsprechenden Antrags die Ehe seit mindestens fünf Jahren besteht und noch andauert und dem Betreffenden mindestens die letzten Jahre der ständige Aufenthalt auf dem Territorium Bosnien und Herzegowinas gestattet ist. Der ausländische Ehegatte muss vor Erwerb der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten oder sie auf andere Weise verloren haben, es sei denn, durch ein bilaterales Abkommen ist etwas anderes geregelt, oder die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist nach dem Heimatrecht des Ehegatten nicht zulässig oder wenn der Verzicht von ihm verständiger Weise nicht erwartet werden kann. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas ist auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausgeschlossen, wenn sie zu einer Bedrohung der Sicherheit Bosnien und Herzegowinas führen würde.

 

Rz. 54

Darüber hinaus wird gem. Art. 10 Ziff. 2 StAngG BiH weiterhin verlangt, dass der betreffende ausländische Staatsangehörige nach Erwerb der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet bzw. diese auf sonstige Weise verliert. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein bilaterales Abkommen mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Ehegatte besitzt, etwas anderes vorsieht oder aber wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht zulässig ist oder "vernünftigerweise nicht erwartet" werden kann.

[28] Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas, Nr. 22/2016.
[29] Auf nähere Ausführungen zu diesem Komplex wird hier verzichtet.

b) Bleiberecht

 

Rz. 55

Fragen des Ausländerrechts liegen in BiH in der Kompetenz des Dachstaates. Maßgeblich ist das "Gesetz über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl in Bosnien und Herzegowina".[30] Danach wird ein Ausländer, der mit einem Staatsangehörigen von BiH oder mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis in BiH besitzt, verheiratet ist oder in nicht-ehelicher Gemeinschaft lebt, unter der Bedingung, dass die Ehe bzw. nicht-eheliche Gemeinschaft in BiH rechtswirksam ist, als Familienmitglied angesehen, und kann auf dieser Grundlage eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt zur Familienzusammenführung erhalten (Art. 57 Abs. 2a StAngG BiH. Einer Person, die mit einem Ausländer, dem der Status als Flüchtling anerkannt ist, verheiratet ist oder mit einer solchen Person in nicht-ehelicher Gemeinschaft lebt, wird in der Regel ebenfalls der Status eines Flüchtlings zuerkannt (Art. 120 Abs. 3 StAngG BiH).

Einem Ausländer, dem vor dem Tod des Ehegatten oder Partners einer nichtehelichen Gemeinschaft, der Staatsangehöriger von BiH war, der vorübergehende Aufenthalt nicht gestattet war, kann ein solcher zur Familienzusammenführung erlaubt werden, wenn er nach dem Tod des Partners die Ausübung des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind, das Staatsangehöriger von BiH ist, und seinen Wohnsitz dort hat, übernimmt (Art. 58 Abs. 2 StAngG BiH).

 

Rz. 56

Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Bewegung und den Aufenthalt von Ausländern und das Asyl in Bosnien und Herzegowina (AuslAufG) regelt den Aufenthalt im Falle der Beendigung der Ehe oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn eine dieser beiden Lebensgemeinschaften während eines vorübergehenden Aufenthaltes, der zum Ziel der Familienzusammenführung genehmigt wurde, endet, wird der vorübergehende Aufenthalt nicht verlängert. Eine Ausnahme besteht nur in drei Fällen, nämlich wenn dem Betreffenden das Sorgerechts für ein minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas besitzt, zusteht, wenn der Ehegatte oder Partner, wegen dem ein vorübergehender Aufenthalt zum Ziel der Familienzusammenführung genehmigt wurde, stirbt, oder wenn der Betreffende einen Grund für die Erteilung eines vorübergehenden Aufenthalts aus humanitären Gründen im Sinne des Art. 54a vorbringt.

 

Rz. 57

Die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina erhält ein ausländischer Ehegatte dann, wenn er vor Einreichung des Antrags auf Genehmigung des ständigen Aufenthalts mindestens 5...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge