Rz. 140

Bei der Scheidung wird das gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, ein Ehegatte verlangt die Zuteilung eines größeren Anteils, wofür er nachweisen muss, dass sein Anteil am Erwerb dieses Vermögens offensichtlich größer war als der Anteil des anderen Ehegatten (Art. 272 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1). Bei der Bestimmung dieses Anteils berücksichtigt das Gericht nicht nur das persönliche Einkommen der Ehegatten, sondern auch deren sonstigen Beiträge zum Familienleben, wie z.B. durch Führung des Haushalts, Kindererziehung oder Verwaltung, Erhaltung und Vermehrung des Vermögens (Art. 273 Abs. 2). Einzelne Gegenstände aus dem gemeinsamen Vermögen können bei der Verteilung durch das Gericht auf Antrag eines Ehegatten oder von Amts wegen "privilegiert" werden. Dann findet entweder eine Anrechnung auf den dem privilegierten Ehegatten zustehenden Anteil oder keine Anrechnung statt. Es handelt sich hierbei um Gegenstände, die für die Berufsausübung, den persönlichen Bedarf oder für den Schutz und die Erziehung anvertrauter Kinder benötigt werden (Art. 274 und 275). Bei der Bestimmung des den Ehegatten zustehenden Anteils werden auch Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erwerbs des gemeinsamen Vermögens bestehen, berücksichtigt (Art. 276). Wird die Aufteilung durch Zwangsvollstreckung und Verteilung des Erlöses angeordnet, so haben die Ehegatten bezüglich dieser Gegenstände ein Vorkaufsrecht (Art. 277). Wechselseitige Geschenke sind im Scheidungsfalle nicht zurückzugewähren. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn ein Ehegatte dem anderen aus seinem eigenen Vermögen etwas zugewendet hat, dessen Wert im Verhältnis zum Wert seines gesamten Vermögens zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens unverhältnismäßig groß ist (Art. 282 Abs. 2).

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