Rz. 77

In vermögensrechtlicher Hinsicht führt die Ehescheidung zur Aufteilung desjenigen Vermögens, das zum sog. ehelich Erworbenen zählt, wobei diese Aufteilung nach der Intention des Gesetzgebers von den Ehegatten primär durch Vertrag vorgenommen werden sollte (Art. 255 Abs. 1). Können sich die Ehegatten über diese Aufteilung nicht einigen, so kann das Gericht die Aufteilung in eigenem Ermessen entweder auf Antrag eines Ehegatten oder des Gläubigers eines Ehegatten (Art. 255 Abs. 2) vornehmen. Ist die tatsächliche Aufteilung gewisser Vermögensgegenstände unmöglich oder nur unter Inkaufnahme eines bedeutenden Wertverlustes möglich, kann das Gericht den Verkauf anordnen, um den so erzielten Erlös leichter verteilen zu können. In diesem Fall haben die Ehegatten ein Vorkaufsrecht (Art. 257). Ehegatten, denen die Ausübung der elterlichen Sorge übertragen ist, haben außer ihrem Anteil an dem sog. ehelich Erworbenen auch Anspruch auf Zuteilung derjenigen Vermögensgegenstände, die unmittelbar für den Gebrauch des oder der Kinder erforderlich sind (Art. 256 Abs. 1).

 

Rz. 78

Soweit die Ehegatten vertraglich nichts anderes vereinbart haben, haben sie am sog. ehelich Erworbenen gleiche Anteile (Art. 252 Abs. 1). Deshalb wird dieses Vermögen bei der Scheidung hälftig aufgeteilt.

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