Rn 48

Kommt es bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) zugleich zu einer Betriebsänderung, können nach § 323 Abs. 2 UmwG im Interessenausgleich diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden sollen. Die Zuordnung darf das Arbeitsgericht nur auf "grobe Fehlerhaftigkeit" überprüfen.

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