Rn 18
Unter Stilllegung des Betriebs ist die Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit zu verstehen.[29]
Die Weiterbeschäftigung einiger Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten steht der Annahme einer Stilllegung nicht entgegen.[30]
Erforderlich ist jedoch, dass eine Wiederaufnahme des Betriebs für eine wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht beabsichtigt ist.[31]
Betriebsunterbrechungen, die auf Naturkatastrophen oder andere äußere Einflüsse zurückzuführen sind, reichen demgegenüber nicht aus, eine Betriebsstilllegung zu begründen.[32] Ebenso wenig liegt eine mitbestimmungspflichtige Betriebsstilllegung vor, wenn ein Betrieb geschlossen wird, der von vornherein für einen zeitlich begrenzten Betriebszweck errichtet wurde und nunmehr wegen Zweckerreichung schließt.[33]
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist hingegen keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, sondern geht einer eventuellen Betriebseinschränkung oder Betriebsstilllegung voraus.[34]
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