Rn 18

Unter Stilllegung des Betriebs ist die Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit zu verstehen.[29]

Die Weiterbeschäftigung einiger Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten steht der Annahme einer Stilllegung nicht entgegen.[30]

Erforderlich ist jedoch, dass eine Wiederaufnahme des Betriebs für eine wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht beabsichtigt ist.[31]

Betriebsunterbrechungen, die auf Naturkatastrophen oder andere äußere Einflüsse zurückzuführen sind, reichen demgegenüber nicht aus, eine Betriebsstilllegung zu begründen.[32] Ebenso wenig liegt eine mitbestimmungspflichtige Betriebsstilllegung vor, wenn ein Betrieb geschlossen wird, der von vornherein für einen zeitlich begrenzten Betriebszweck errichtet wurde und nunmehr wegen Zweckerreichung schließt.[33]

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist hingegen keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, sondern geht einer eventuellen Betriebseinschränkung oder Betriebsstilllegung voraus.[34]

[29] BAG 27.6.1995 AP Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972.
[30] BAG 14.10.1982 AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern.
[31] BAG 27.6.1995 AP Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972.
[32] BAG 16.6.1987 AP Nr. 20 zu § 111 BetrVG 1972.
[33] Kasseler Handbuch/Etzel 7.1 Rn. 874; LAG München 15.2.1989 NZA 1990, 288.
[34] HSG § 111 BetrVG Rn. 46.

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