Rn 58

Vergütungsentscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 64 InsO bzw. § 8 InsVV unterliegen dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Dies ist mit Rücksicht auf die einschränkende Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO ausdrücklich in § 64 Abs. 3 InsO geregelt. Wegen der insoweit umfassenden Regelungen für das Rechtsmittel der Beschwerde in § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. §§ 4, 6, 7 InsO; 567 ff. ZPO n.F. enthält die InsVV selbst keine weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von gerichtlichen Festsetzungsentscheidungen. Insofern darf zur näheren Erläuterung zu Reichweite und Ausgestaltung des Rechtsmittels auf die Kommentierung zu § 64 InsO, Rn. 18 ff. verwiesen werden.

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