Rn 34

Zentrale Bedeutung entfaltet die Verordnung für die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Dieser Bedeutung entsprechend bilden die Regelungen in den §§ 19 den Kernbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Sie wird aber auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht erst bei dessen Beendigung relevant, sondern ist während der gesamten Abwicklung permanent von Bedeutung. Denn auch ein noch nicht vollständig abgewickeltes Verfahren ist nach § 207 InsO mangels Masse sofort einzustellen, wenn die voraussichtlich insgesamt verfügbare Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten nach § 54 InsO in dem oben (Rn. 28) dargestellten Umfang zu decken. Der Insolvenzverwalter hat also auch in diesem Verfahrensstadium neben der Erledigung seiner sonstigen Aufgaben unter anderem laufend zu überprüfen, welche Vergütungsansprüche und Gerichtskosten voraussichtlich entstehen werden und ob diese von der voraussichtlich verfügbaren freien Insolvenzmasse noch gedeckt sind. Dazu ist selbstverständlich eine korrekte Vorausberechnung der einzelnen Vergütungen in jedem Verfahrensstadium erforderlich. Hierzu gehört nicht nur, neben der zu diesem Zeitpunkt meistens bereits festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, diejenige des mit Eröffnung ernannten Insolvenzverwalters selbst, sondern auch die voraussichtliche Vergütung der Mitglieder eines eventuell vorhandenen Gläubigerausschusses, für die die InsVV in den § 17, 18 lediglich formelle Regelungen zur Höhe, Geltendmachung und Festsetzung der Ansprüche enthält. Für Mitglieder des Gläubigerausschusses enthält § 73 InsO mit Rücksicht auf die gegenüber dem Insolvenzverwalter abweichenden Tätigkeitsanforderungen eine eigene materielle Vergütungsnorm. Dementsprechend wird in der materiellen Vergütungsnorm nur auf die § 64, 65 InsO, also auf die formellen Rahmenbedingungen und die InsVV selbst sowie die darin enthaltenen gesonderten Vorschriften für Gläubigerausschussmitglieder, verwiesen.

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