Rn 25

Mit Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19.8.1998 am 1.1.1999 ist die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25.5.1960 in der Fassung vom 11.6.1979 nicht außer Kraft getreten. Ebenso wie die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung nach Maßgabe des Art. 103 EGInsO[29] auch nach Inkrafttreten der InsO weiter zur Anwendung kommen, gilt für diese Verfahren die ursprüngliche Vergütungsverordnung weiter. Dies stellt § 19 sicher. Es ist also noch für einige Jahre von einem Nebeneinander der beiden insolvenzrechtlichen Vergütungsregelungen auszugehen, wobei abzuwarten bleibt, inwieweit die jetzt geltenden Regelungen der InsVV Auswirkungen auf die Anwendung der Regelungen der alten Vergütungsverordnung haben werden, insbesondere im Bereich des Umsatzsteuerausgleichs nach § 4 Abs. 4 VergVO.[30] Umgekehrt steht zu erwarten, dass die zu der bisherigen Vergütungsverordnung entwickelten Grundsätze, insbesondere zu Vergütungserhöhungen, auf die neue Vergütungsverordnung entsprechende Anwendung finden können, soweit in der InsVV keine ausdrücklichen abweichenden Regelungen getroffen wurden.

[29] Vgl. zu den damit verbundenen Problemen die Kommentierung zu § 21 InsO Rn. 6.
[30] Vgl. dazu schon LG Paderborn ZInsO 1999, 240 im Anschluss an LG Magdeburg ZInsO 1998, 91; Rechtspfleger 1996, 438 sowie LG Leipzig InVO 1997, 239; klarstellend dan BGH, Urteil v. 20.11.2003, IX ZB 469/02.

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