Rn 16

Die systematische Einordnung und Stellung der InsVV im neuen Insolvenzrecht erschließt sich auch aus einer Betrachtung der gesetzlichen Grundlagen.

2.3.1 § 63 InsO

 

Rn 17

Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung enthält zwei grundlegende materielle Festlegungen des Gesetzgebers für den Insolvenzverwalter: Danach steht ihm für seine Geschäftsführung im Rahmen der Verfahrensabwicklung eine Vergütung ebenso zu wie die Erstattung der dabei entstandenen angemessenen Auslagen. Diese gesetzliche Regelung stellt also die eigentliche Anspruchsgrundlage für Vergütung und Auslagenersatz des Insolvenzverwalters dar, die durch die formal nachgeordnete Vergütungsverordnung nur noch nach Maßgabe des gesetzlich vorgegebenen Rahmens vom Verordnungsgeber ausgestaltet werden soll. Zu diesen gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen gehört auch die in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltene Festlegung, wonach als Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung heranzuziehen ist. Diese gesetzliche Regelung stellt im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand eine Verbesserung dar, da die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage wiederum in § 35 InsO gesetzlich definiert ist als das Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens hinzuerwirbt.

 

Rn 18

Daneben enthält § 63 InsO in Abs. 1 Satz 3 die Festlegung des materiellen Rahmens der Vergütungshöhe. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Verwalter in Normalfällen eine gesetzlich festgelegte Vergütung erhält (so genannter Regelsatz) und zum anderen, dass einem außergewöhnlichen Umfang und sonstigen Schwierigkeiten der Geschäftsführung durch Abweichungen von diesem Regelsatz Rechnung getragen wird. Mit letzterem wird gleichzeitig klargestellt, dass Umfang und Schwierigkeitsgrad der Geschäftsführung nicht personenbezogen, sondern ausschließlich mit Blick auf die konkreten Verfahrensumstände zu beurteilen sind.

 

Rn 19

Mit dem InsO-Änderungsgesetz (Fn. 15) wurde § 63 um einen Absatz 2 erweitert. Darin wird dem Insolvenzverwalter sowie über entsprechende Verweisungen auf diese Vorschrift auch den übrigen Vergütungsberechtigten im Insolvenzverfahren ein Anspruch gegen die Staatskasse zugebilligt, soweit einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner die Kosten des Verfahrens nach der ebenfalls neu eingefügten Vorschrift des § 4a durch das Insolvenzgericht gestundet wurden und die verfügbare freie Insolvenzmasse zur Deckung dieser Vergütungsansprüche nicht ausreicht. Parallel dazu wurde durch Schaffung eines neuen Auslagentatbestandes im Kostenverzeichnis als Anlage zum GKG (KV Nr. 9017) klargestellt, dass diese im Rahmen der Kostenstundung von der Staatskasse im Insolvenzverfahren gezahlten Vergütungen gerichtliche Auslagen darstellen, für die aber nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ausschließlich der Schuldner des Insolvenzverfahrens haftet.

2.3.2 § 64 InsO

 

Rn 20

Neben den materiellen Rahmenbedingungen in § 63 InsO steckt § 64 InsO den verfahrensrechtlichen Rahmen ab, in dem der materielle Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren mit Wirkung für und gegen alle Verfahrensbeteiligten konkretisiert und realisiert wird.

 

Rn 21

Dazu bestimmt § 64 Abs. 1 InsO, dass sowohl die Vergütung als auch die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen vom Insolvenzgericht durch Beschluss festgesetzt werden. Da dieser Beschluss nach § 64 Abs. 3 InsO rechtsmittelfähig ist, ergibt sich als weiteres ungeschriebenes Erfordernis eine ausreichende Begründung des Festsetzungsbeschlusses, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu ermöglichen.

 

Rn 22

Nach § 64 Abs. 2 InsO ist der Festsetzungsbeschluss nach den in § 9 InsO geregelten Grundsätzen öffentlich bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung gilt nach § 9 Abs. 3 InsO gegenüber allen betroffenen Beteiligten eine Zustellungsfiktion mit der Folge, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nach § 64 Abs. 3 InsO zu laufen beginnt. Daneben ist der Festsetzungsbeschluss dem Verwalter, dem Insolvenzschuldner und bei Bestehen eines Gläubigerausschusses auch diesem gesondert zuzustellen. Schließlich hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO schon in den gesetzlichen Grundlagen der Verordnung den heutigen datenschutzrechtlichen Anforderungen dadurch Rechnung getragen, dass entgegen bisheriger Praxis die festgesetzten Vergütungsbeträge nicht mehr zur Veröffentlichung gelangen. Stattdessen ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss und damit auch der festgesetzte Vergütungs- und Auslagenbetrag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.[27]

 

Rn 23

Mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 InsO legt § 64 Abs. 3 InsO schon außerhalb der Verordnung fest, dass gegen eine Vergütungsentscheidung des Insolvenzgerichts in Form eines Festsetzungsbeschlusses das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Damit kommen nach der gesetzlichen Systematik der InsO über

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