Rn 2

Art. 40 Abs. 2 regelt, in welcher Form die Unterrichtung der Gläubiger zu erfolgen hat und was sie beinhalten muss. Dadurch sollen insbesondere die ausländischen (in den Mitgliedstaaten der EU ansässigen) Gläubiger geschützt werden.[1] Die Benachrichtigung muss folgende Mindestinformationen beinhalten:

  • welche Fristen einzuhalten sind,
  • welches die Versäumnisfolgen sind,
  • bei welcher Person oder Stelle die Anmeldung einzureichen ist,
  • ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
 

Rn 3

Die für die Benachrichtigung vorgeschriebenen Angaben sind für das einzelstaatliche Recht unabdingbar. Das einzelstaatliche Recht kann jedoch zusätzliche Anforderungen im Interesse der Gläubiger vorschreiben.[2]

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (123); Pannen/Riedemann/Kühnle, NZI 2002, 303 (304).
[2] Virgos/Schmit, a.a.O.

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