Rn 2
Art. 40 Abs. 2 regelt, in welcher Form die Unterrichtung der Gläubiger zu erfolgen hat und was sie beinhalten muss. Dadurch sollen insbesondere die ausländischen (in den Mitgliedstaaten der EU ansässigen) Gläubiger geschützt werden.[1] Die Benachrichtigung muss folgende Mindestinformationen beinhalten:
- welche Fristen einzuhalten sind,
- welches die Versäumnisfolgen sind,
- bei welcher Person oder Stelle die Anmeldung einzureichen ist,
- ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
Rn 3
Die für die Benachrichtigung vorgeschriebenen Angaben sind für das einzelstaatliche Recht unabdingbar. Das einzelstaatliche Recht kann jedoch zusätzliche Anforderungen im Interesse der Gläubiger vorschreiben.[2]
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