Rn 6

Gemäß Art. 32 Abs. 3 kann jeder Verwalter "wie ein Gläubiger" an den anderen Verfahren mitwirken. Ein Verwalter kann insbesondere in dem jeweils anderen Verfahren an Gläubigerversammlungen teilnehmen und dort sprechen.

 

Rn 7

Mit dem Teilnahmerecht nach Art. 32 Abs. 3 möchte die Verordnung dem häufigen Fernbleiben der ausländischen Gläubiger begegnen.[6]

 

Rn 8

Die damit für den Insolvenzverwalter verbundenen Befugnisse werden von der Verordnung nicht näher definiert. Offen ist insbesondere, ob der Verwalter über das Äußerungsrecht hinaus die Gläubiger in den Abstimmungen vertreten kann.[7] Im Verlauf der Beratungen zum EuInsÜ hat man sich dagegen entschieden, Bestimmungen aufzunehmen, die dem Verwalter die Ausübung des Stimmrechts für die in einem Verfahren angemeldeten Forderungen erlauben und die gleichzeitige Ausübung des an eine Forderung geknüpften Stimmrechts durch mehrere Verwalter regeln.[8] Die Mitwirkung des Verwalters solle aber durch einzelstaatliches Recht geregelt werden können.[9]

 

Rn 9

Für das deutsche Insolvenzverfahren kann man an eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die Prozessstandschaft denken. Dabei ist allerdings problematisch, was die Rechtsfolge des Bestreitens ist.[10] Fraglich ist insbesondere, ob dann der Forderungsprätendent gegen den Gläubiger oder den Verwalter auf Feststellung klagen muss.[11] Möglich erscheint es auch, dass der Verwalter durch einzelne Gläubiger bevollmächtigt wird, bei der Gläubigerversammlung abzustimmen.[12]

[6] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (114).
[7] Lüke, ZZP 111(1998), 275 (304). Kemper, ZIP 2001, 1609 (1620). Dazu auch FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 149.
[8] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (115).
[9] Virgos/Schmit, a.a.O.
[10] Lüke, ZZP 111 (1998), 275 (304).
[11] Lüke, a.a.O.
[12] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1620).

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