Gesetzestext

 

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.

 

Rn 1

Art. 12 legt für Gemeinschaftspatente und Gemeinschaftsmarken sowie für jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht fest, dass diese Rechte nur in ein Hauptinsolvenzverfahren einbezogen werden können.

 

Rn 2

Art. 12 bezieht sich auf Gemeinschaftspatente nach der Luxemburger Vereinbarung vom 15. Dezember 1989,[1] auf Gemeinschaftsmarken nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993[2] und auf geschützte Sorten nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.[3] Diese gewerblichen Schutzrechte entfalten Geltung in der gesamten EU.

 

Rn 3

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf diese Rechte richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. In ein Sekundärinsolvenzverfahren kann ein Gemeinschaftspatent nicht einbezogen werden.[4]

[1] ABl. EG Nr. L 401 v. 30.12.1989, S. 1.
[2] ABl. EG Nr. L 011 v. 14.1.1994, S. 1.
[3] ABl. EG Nr. L 227 v. 1.9.1994, S. 1.
[4] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1617).

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