Gesetzestext
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
Rn 1
Art. 12 legt für Gemeinschaftspatente und Gemeinschaftsmarken sowie für jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht fest, dass diese Rechte nur in ein Hauptinsolvenzverfahren einbezogen werden können.
Rn 2
Art. 12 bezieht sich auf Gemeinschaftspatente nach der Luxemburger Vereinbarung vom 15. Dezember 1989,[1] auf Gemeinschaftsmarken nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993[2] und auf geschützte Sorten nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.[3] Diese gewerblichen Schutzrechte entfalten Geltung in der gesamten EU.
Rn 3
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf diese Rechte richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. In ein Sekundärinsolvenzverfahren kann ein Gemeinschaftspatent nicht einbezogen werden.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen