Rn 3
Das ArbnErfG ist nach langjährigen Vorarbeiten am 01.10.1957 in Kraft getreten.[6]
In der Folgezeit hat es über Jahrzehnte nur wenige Modifizierungen erfahren. Die wesentlichen Grundprinzipien blieben unberührt. So enthielt – aus insolvenzrechtlicher Sicht von besonderem Interesse – § 27 ArbnErfG in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung seit jeher Regelungen darüber, welche Rechte dem Arbeitnehmer im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers zustanden. Konkret räumte die Vorschrift dem Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht in Bezug auf "seine" vom Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ein, wenn der Konkursverwalter die Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb zu veräußern gedachte. Des Weiteren waren die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers
- für die unbeschränkte Inanspruchnahme einer Diensterfindung (§ 9),
- für das Benutzungsrecht an einer Erfindung (§ 10, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 19) und
- für die Verwertung eines technischen Verbesserungsvorschlags (§ 20 Abs. 1)
mit einem Vorrecht im Konkurs ausgestattet, d. h. die zuvor erwähnten Ansprüche wurden im Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers nach den in § 61 Nr. 1 KO genannten, jedoch vor allen anderen Konkursforderungen berücksichtigt.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen