Rn 8

Die in diesem Zusammenhang verwendete Terminologie ist nicht einheitlich. Soweit unter Schlussbilanz eine rein handelsrechtliche Gegenüberstellung des Aktiv- und Passivvermögens verstanden wird, ist diese in der Tat fakultativ. Sie ergibt bei Abschluss des Verfahrens lediglich einen Sinn, wenn noch erhebliche Masseverbindlichkeiten nicht berichtigt wurden oder Vermögensgegenstände des Schuldners nicht verwertet werden konnten. Andernfalls bietet sie den Verfahrensbeteiligten lediglich die Informationen, welche zur Tabelle festgestellten Verbindlichkeiten dem realisierten Geldvermögen gegenüberstehen, d. h. welche Befriedigungsquote sie erhalten. Der Begriff sollte wohl eher als Insolvenzschlussbilanz im Sinne einer abschließenden Vermögensübersicht[17] verstanden werden. Diese Übersicht knüpft an die Insolvenzeröffnungsbilanz an und zeigt idealerweise auf einer Zeitschiene, wann welche Verwertungserlöse für die einzelnen Vermögensgegenstände oder Einzahlungen aus sonstigen Vertragsverhältnissen oder Vorgängen entstanden sind. Eine solche Übersicht wird vereinzelt auch Flussbilanz genannt. Sie ist eine dynamische Darstellung der Verwertung der Vermögensgegenstände. Sie führt zwangsläufig zu einer Gegenüberstellung der in der Eröffnungsbilanz prognostizierten Werte und den im Verfahren tatsächlich entstandenen Erlösen. Die Differenzen können dann nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 11 Abs. 2 InsVV ausgewiesen und in dem Schlussbericht erläutert werden.[18] Eine solche Insolvenzschlussbilanz bzw. abschließende Vermögensübersicht sollte unverzichtbarer Bestandteil einer Schlussrechnung in allen mittleren und größeren Insolvenzverfahren sein. Allenfalls in Kleinverfahren kann sich der Gang der Vermögensverwertung auch ausreichend transparent aus der Insolvenzbuchhaltung ergeben, wenn diese auf einem Kontenplan aufbaut, der nach einzelnen Gegenständen des Anlage- bzw. Umlaufvermögens des Schuldners gegliedert ist. Ist die Anzahl der Vermögensgegenstände überschaubar, kann aus den einzelnen Buchhaltungskonten sehr schnell i. V. m. der Eröffnungsbilanz oder der ursprünglichen Vermögensübersicht nach § 153 festgestellt werden, ob und wie alle Vermögensgegenstände verwertet worden sind. Nur in diesen Fällen kann auf eine separate Insolvenzschlussbilanz verzichtet werden, die allerdings dann auch nur wenig Aufwand verursachen dürfte. Es sollte daher zur Etablierung eines einheitlichen Schlussrechnungsstandards generell eine solche Flussrechnung zusammen mit einer Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben als Bestandteil der Schlussrechnung vorgelegt werden.

[17] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 39.
[18] In diesem Sinne auch Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 17; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 39; Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 31.

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