Rn 5

Wie aus § 8 Abs. 1 InsVV ersichtlich, setzt die gesetzlich vorgesehene Vergütungsfestsetzung stets einen Antrag des Anspruchstellers an das Insolvenzgericht voraus. Ebenso wie nach bisherigem Recht muss dieser Antrag dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, d.h., der Antragsteller muss einen genau bezeichneten Betrag zur Festsetzung beantragen. Spiegelbildlich zu der im Festsetzungsbeschluss gesetzlich vorgesehenen Trennung zwischen eigentlicher Vergütung und den zu erstattenden Auslagen hat sich auch der Festsetzungsantrag zu verhalten, d.h., Auslagen sind betragsmäßig ebenso genau bezeichnet getrennt zu beantragen.

 

Rn 6

Um dem Insolvenzgericht eine tatsächliche und rechtliche Überprüfungsmöglichkeit zu geben, setzt ein zulässiger Festsetzungsantrag eine ausreichende und schlüssige Begründung voraus. In dieser Begründung sind sämtliche Umstände mitzuteilen, welche für die Berechnung der beantragten Vergütung Bedeutung haben. Deshalb sind die Berechnungsgrundlagen und deren Ermittlung ebenso darzustellen und ggf. nachzuweisen, wie der Sachverhalt mitgeteilt bzw. nachgewiesen werden muss, der als Rechtfertigung für die ggf. beantragten Zuschläge zur Vergütung herangezogen wird.

 

Rn 7

Werden Auslagen nach konkreter Einzelbezifferung zur Erstattung beantragt, hat der Antragsteller auch die entsprechenden Nachweise (Belege, Quittungen etc.) vorzulegen, um auch insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen. Dies kann lediglich entfallen bei der in § 8 Abs. 3 InsVV vorgesehenen pauschalen Auslagenerstattung.

 

Rn 8

Weiter ist nach § 8 Abs. 2 InsVV die Darlegung erforderlich, welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind, da die damit vorgenommene Übertragung von Verwalteraufgaben auf Dritte ggf. Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Verwaltervergütung haben kann und deshalb in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen ist.

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