Rn 42

Kommt es im Laufe des Verfahrens zu einer Verwertung der Drittsicherheit (für schuldnereigene Sicherheiten gilt § 52), hängen die weiteren Folgen vom Grad der Befriedigung des Gläubigers ab: Ist dieser vollständig befriedigt, kommt seine weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren nicht mehr in Betracht. Stattdessen kann der Sicherungsgeber entsprechend § 1225 BGB seine Regressforderung zur Tabelle anmelden,[64] weil der Grund für diese Verbindlichkeit bereits in der Übernahme der Sicherheit und damit vor Eröffnung des Verfahrens lag (vgl. entsprechend zur Leistung von Bürgen oder Mitschuldnern § 44 Rn. 5).

 

Rn 43

Wenn indes der Erlös der Verwertung nur zu einer teilweisen Befriedigung führt, erfolgt nach Ansicht des BGH[65] eine Anrechnung des geflossenen Geldes auf die Insolvenzforderung, weil insoweit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten lediglich eine Teilmithaftung vorliegt (vgl. § 43 Rn. 6). Hinsichtlich eines Regresses des Sicherungsgebers kommt § 44 zur Anwendung (vgl. § 44 Rn. 11).[66]

[64] BGH NJW 1971, 382 [BGH 21.12.1970 - VIII ZR 50/69]; Nerlich/Römermann-Andres, § 43 Rn. 6.
[65] BGH ZIP 1997, 372 [BGH 19.12.1996 - IX ZR 18/96]; a. A. (keine Anrechnung bis zur vollständigen Befriedigung) MünchKomm-Bitter, § 43 Rn. 22 und 28.
[66] Nerlich/Römermann-Andres, § 43 Rn. 6.

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