Rn 8

§§ 335 ff. finden als autonomes deutsches internationales Insolvenzrecht grundsätzlich nur im Verhältnis zum außereruropäischen Ausland Anwendung, vgl. Vorbemerkung zu §§ 335 ff., Rn. 6. Innerhalb Europas gilt grundsätzlich die EuInsVO. Aufgrund des so genannten Ergänzungsverhältnisses (Vorbemerkung zu §§ 335 ff. Rn. 7) können die §§ 335 ff. aber auch im Geltungsbereich der EuInsVO ergänzend Anwendung finden.

 

Rn 9

Nach der Gesetzesbegründung ist § 344 bei innereuropäischen Sachverhalten ergänzend zur EuInsVO anwendbar: § 344 bestimmt das im Fall des Art. 38 EuInsVO zuständige Gericht und räumt dem ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalter eine Beschwerdebefugnis ein.[9]

 

Rn 10

Art. 38 EuInsVO ermöglicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter, "Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Staat befindet", zu beantragen.[10] Damit lässt die Norm offen, ob der Antrag im Staat des Hauptinsolvenzverfahrens zu stellen ist, also bei dem ausländischen Gericht, das den vorläufigen Verwalter bestellt hat, oder in dem Staat des angestrebten Sekundärinsolvenzverfahrens, mithin bei dem Gericht, in dessen Staat die Maßnahme eingreifen soll. § 344 normiert im autonomen internationalen Insolvenzrecht die zweite Variante.[11] Danach sind deutsche Gerichte für Sicherungsmaßnahmen i.S.d. Art. 38 EuInsVO zuständig, falls in Deutschland ein Sekundärinsolvenzverfahren in Frage kommt.

 

Rn 11

Das in Deutschland örtlich und sachlich zuständige Gericht ergibt sich nicht aus § 344 sondern aus § 348, vgl. Rn. 16.

[9] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22.
[10] Daneben kann das für das Hauptinsolvenzverfahren zuständige Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, die gemäß Art. 25 EuInsVO in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind.
[11] Kindler stimmt dieser Konstruktion nicht zu. Vielmehr ergebe sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte zu Sicherungsmaßnahmen, die ein EU-ausländisches Hauptverfahren begleiten, unmittelbar aus einer Analogie zu Art. 3 Abs. 2 EuInsVO, MünchKommBGB-Kindler, § 344 InsO Rn. 1055. So wohl auch Duursma-Kepplinger/Chalupsky in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupksky, Art. 38 EuInsVO Rn. 2.

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