Rn 22

Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht allein dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.[28] Das entsprechende Beschwerderecht steht dem Schuldner selbst zu. Dieser ist trotz § 80 prozessführungs- und antragsbefugt und es bedarf keiner Bestellung eines Prozesspflegers.[29] Die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Verfahrenseröffnung ist unzulässig.[30] Diese kann höchstens als Gegenvorstellung bewertet werden.

 

Rn 23

Der Lauf der Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt spätestens nach dem Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses, die gemäß § 9 Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet erfolgt.

 

Rn 24

Denkbar ist aber, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist bereits durch eine ggf. frühere, nachweisbare Zustellung des Eröffnungsbeschlusses in Gang gesetzt wird, § 8. Die öffentliche Bekanntmachung z.B. des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus, wobei die Einzelzustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden kann.[31]

 

Rn 25

Wird die Beschwerdefrist versäumt, kann die Beschwerde nur noch unter den Voraussetzungen des § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO Erfolg haben, d.h., es müssen die Erfordernisse für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vorliegen. Daneben verbleibt nur die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 4, §§ 236 ff. ZPO.

 

Rn 26

Die fristgemäße Einlegung der sofortigen Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sowohl das Insolvenzgericht als auch das Beschwerdegericht können jedoch anordnen, dass die Vollziehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig ausgesetzt wird.

 

Rn 27

An den kraft Gesetzes eintretenden Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert diese Aussetzung jedoch nichts, d.h., der Schuldner hat die Verwaltungs- und Verfügungsrechte über sein Vermögen verloren, diese sind auf den bestellten Insolvenzverwalter übergegangen.

[28] Vgl. dazu auch Büttner, ZInsO 2017, 1057 (1058).
[30] BGH, Beschl. v. 30.03.2006 – IX ZB 36/05; BGH, Beschl. v. 28.09.2009 – IX ZA 34/09.

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