Rn 16

Der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren hat aus § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV einen Auslagenersatzanspruch. Danach werden die zu erstattenden, im Einzelnen anzuführenden und belegmäßig nachzuweisenden konkreten Auslagen des Treuhänders auf seinen Antrag bei der Beendigung seines Amtes gemeinsam mit der Vergütung vom Insolvenzgericht festgesetzt. Eine Pauschale entsprechend § 8 Abs. 3 InsVV kann mangels besonderer Regelung nicht verlangt werden.[16]

 

Rn 17

Unterliegt der Treuhänder der Umsatzsteuerpflicht, wird die auf die Vergütung entfallende und vom Treuhänder zu zahlende Umsatzsteuer zusätzlich festgesetzt (§§ 16 Abs. 1 Satz 4, 7 InsVV), was bei den in der Praxis als Treuhändern eingesetzten Rechtsanwälten regelmäßig der Fall sein wird.

[16] Kübler/Prütting/Bork-Eickman, Bd. 4, Kommentierung InsVV, § 16 InsVV Rn. 6.

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