Rn 56

Es ist Sache des Schuldners, bereits vor Beantragung der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens im Rahmen von Verhandlungen mit den Gläubigern sicherzustellen, dass diese die Einrichtung eines Schutzschirmes nicht zum Anlass nehmen, weitere Sicherheiten zu verlangen oder auf Vorkasse umzustellen.[74] Dies würde in einer Vielzahl von Fällen mit Sicherheit die Möglichkeiten des Schuldners sprengen und die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen. Als Verhandlungsargument kann Gläubigern allenfalls entgegen gehalten werden, dass jegliche Gläubigerbefriedigung, bei der es sich nicht um ein Bargeschäft handelt, ohnehin im Fall der Insolvenz zumindest nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 anfechtbar wäre. Soweit Geschäftspartner des Schuldners nicht kooperativ sind, schützt ihn der vom Gericht anzuordnende Schutzschirm vor deren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dass diese Gläubiger die Liquidität des Schuldners durch Zwangsvollstreckung nicht abziehen können, macht gerade den Schutz des Schuldners aus. Nicht geschützt ist der Schuldner dagegen durch den Schutzschirm vor vertragsgemäßem Verhalten seiner Geschäftspartner, z.B. die Kündigung von Verträgen oder die Fälligstellung von Forderungen. Mit dem Schutzschirm nach § 270b ist auch kein allgemeines Moratorium verbunden, das die Fälligkeit von Forderungen verändert.

[74] Letztendlich also auch, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu erheben, vgl. Willemsen/Rechel, BB 2012, 203, 205.

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