Rn 20

§ 260 Abs. 2 befasst sich mit dem Gegenstand der Überwachung. Überwacht werden danach grundsätzlich nur die Ansprüche, die den Gläubigern gegen den Schuldner zustehen. Für Ansprüche gegen Dritte ist nur im Rahmen des Abs. 3 und für Ansprüche der Gläubiger untereinander überhaupt keine Überwachung vorgesehen. Auch hier gilt allerdings die Vertragsfreiheit. Soweit die Privatautonomie dies zulässt, kann die Überwachung auch über den in der InsO geregelten Bereich hinaus ausgedehnt werden. Eine solche Erweiterung kann insbesondere notwendig werden, wenn der Insolvenzplan von dem vom Gesetzgeber für die Befriedigung der Gläubiger vorgesehenen Modell abweicht, das auf die Fälle der Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner und der Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen zugeschnitten ist. Die Prozessführung ist keine Aufgabe, die i. R. d. Planüberwachung bestehen bleibt.[3]

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