Rn 15

Den Beteiligten steht in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 259a Abs. 1 kein Rechtsmittel zu, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1. Um die betroffenen Forderungsgläubiger gleichwohl nicht gänzlich schutzlos zu stellen, hat der Gesetzgeber in Anlehnung an § 765a Abs. 4 ZPO mit § 259a Abs. 3 die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung oder Änderung des entsprechenden Beschlusses eröffnet.[23] Auch hierfür bedarf es eines Antrags durch die betroffene Partei. Wiederum ist der Antrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Dabei müssen neue Tatsachen vorgetragen werden, die eine geänderte Sachlage begründen, die ihrerseits eine Abweichung vom Ausgangsbeschluss erforderlich macht. Denkbar ist etwa die Aufgabe eines Betriebsteils, da hierdurch die Möglichkeit der Freigabe der Vollstreckung in die zugehörigen Betriebsgrundstücke entsteht. Grundsätzlich erfasst ist aber auch jede andere beträchtliche Änderung der Finanzlage des Insolvenz- und Vollstreckungsschuldners.[24]

[23] Vgl. BT-Drs. 17/5712, 38.
[24] MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 16; vgl. auch: Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 259a Rn. 14.

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