Rn 12

Ausgangspunkt hinsichtlich der Rechtsstellung des Verwalters im fortzuführenden Anfechtungsprozess hat die Überlegung zu sein, dass dessen Aufgabenbereich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens maßgeblich durch die Festlegungen des Insolvenzplans bestimmt wird. Ist in dem Insolvenzplan die Fortführung des Anfechtungsprozesses vorgesehen, besteht das Amt des Verwalters partiell für die Fortsetzung des Prozesses fort. Da Prozessgegenstand weiterhin das materielle Anfechtungsrecht aus §§ 129 ff. ist, handelt es sich bei dem eingeklagten Rückgewähranspruch unverändert um ein eigenes Recht des Verwalters, das mit dessen Amt untrennbar verbunden ist.[16] Die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses durch den Verwalter stellt sich mangels Geltendmachung eines fremden Rechts mithin nicht als ein Fall der Prozessstandschaft dar.[17]

[16] Für die Durchführung des Anfechtungsprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vgl. BGHZ 83, 102 (105).
[17] Häsemeyer, Rn. 28.52; a.A. Bork, Rn. 346 (in dessen Fn. 8); Jauernig, § 26 III (S. 283).

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