Rn 4
Eine Bestätigung des Insolvenzplans ist überhaupt nur dann möglich, wenn keiner der abschließend[4] geregelten Versagungsgründe der §§ 249, 250 oder 251 vorliegt. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung darf das Gericht indes nicht vornehmen.[5]
2.1.1 Verfahrensvorschriften, § 250
Rn 5
Nach § 250 Nr. 1 und Nr. 2 muss eine Bestätigung versagt werden, wenn ein wesentlicher, nicht behebbarer Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften über
- den Inhalt des Insolvenzplans,
- die verfahrensmäßige Behandlung des Plans,
- die Annahme durch die Gläubiger (oder die partielle Ersetzung von deren Zustimmungen) sowie
- die Zustimmung durch den Schuldner (oder deren Ersetzung) vorliegt oder
- die Annahme des Plans durch die Gläubiger unlauter herbeigeführt wurde, insbesondere weil die Zustimmung durch Begünstigung eines Gläubigers erreicht worden ist.[6]
Rn 6
Nur wenn die in den vorgenannten Paragraphen jeweils aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen – deren Vorliegen das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat – erfüllt sind, ist eine Bestätigung des Plans möglich. Dabei hat das Gericht insbesondere darauf zu achten, dass die für die notwendigen Fiktionen erforderlichen Voraussetzungen auch wirklich vorliegen.[7]
Rn 7
Zudem muss das Gericht über alle im Verfahren eingelegten Widersprüche entschieden haben.[8]
2.1.2 Mit dem Insolvenzplan verbundene Bedingungen, § 249
Rn 8
Gleichfalls ist die Bestätigung zu versagen, wenn der Plan Bedingungen enthält, die vor der Bestätigung zu erfüllen sind, aber trotz einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt wurden. Auch hier ist von Amts wegen zu prüfen.
2.1.3 Minderheitenschutz, § 251
Rn 9
Hingegen nur auf Antrag eines Gläubigers und nicht von Amts wegen muss das Gericht von der Bestätigung Abstand nehmen, wenn der Insolvenzplan den Gläubiger schlechter stellt und ihn auf diese Weise benachteiligt und der Gläubiger dem Plan auch im Abstimmungstermin widersprochen hat (§ 251). Damit dient das Erfordernis der Bestätigung wie bisher auch dem Zweck, überstimmte Gläubigerminderheiten in ihren Rechten zu schützen.
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