Rn 32

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des § 245 vorliegen und der Plan von einer Gläubigergruppe missbräuchlich abgelehnt wurde, sieht § 245 vor, dass die Zustimmung der betreffenden Gruppe entgegen dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis unter bestimmten Voraussetzungen (Rdn. 8 ff.) als erteilt gilt. § 245 ordnet die Fiktion einer Zustimmung an, wodurch die sich aus der Abstimmung ergebende tatsächliche Ablehnung der Gruppe unbeachtlich wird.[62]

 

Rn 33

Dabei enthält § 245 keine Beschränkung im Hinblick auf eine maximal mögliche Zahl von fiktiven Zustimmungen, so dass bei einer Mehrheit von zustimmenden Gruppen alle noch fehlenden Zustimmungen durch die Fiktion des § 245 ersetzt werden können, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen (Rdn. 9 und 12).

 

Rn 34

Außerdem treten die Wirkungen einer Fiktion nicht per se ein, sondern müssen vom Insolvenzgericht festgestellt werden.[63] Dieses erfolgt durch den gerichtlichen Beschluss nach § 248 zur Bestätigung des Insolvenzplans.

[62] Ausweislich einer Studie des IfM kam es in 8 % der Fälle zu einer nachtäglichen Planbestätigung aufgrund der Obstruktionsklausel durch den Richter; vgl. Kranzusch, ZInsO 2007, 804 (806).
[63] Maus, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 707 (724), Rn. 60.

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