Rn 32
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des § 245 vorliegen und der Plan von einer Gläubigergruppe missbräuchlich abgelehnt wurde, sieht § 245 vor, dass die Zustimmung der betreffenden Gruppe entgegen dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis unter bestimmten Voraussetzungen (Rdn. 8 ff.) als erteilt gilt. § 245 ordnet die Fiktion einer Zustimmung an, wodurch die sich aus der Abstimmung ergebende tatsächliche Ablehnung der Gruppe unbeachtlich wird.[62]
Rn 33
Dabei enthält § 245 keine Beschränkung im Hinblick auf eine maximal mögliche Zahl von fiktiven Zustimmungen, so dass bei einer Mehrheit von zustimmenden Gruppen alle noch fehlenden Zustimmungen durch die Fiktion des § 245 ersetzt werden können, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen (Rdn. 9 und 12).
Rn 34
Außerdem treten die Wirkungen einer Fiktion nicht per se ein, sondern müssen vom Insolvenzgericht festgestellt werden.[63] Dieses erfolgt durch den gerichtlichen Beschluss nach § 248 zur Bestätigung des Insolvenzplans.
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