Rn 17

Durch den erst später im Gesetzgebungserfahren angefügten Absatz 4 soll verhindert werden, dass die Vertragspartner des Schuldners die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen in der Insolvenz nutzen, um bestehende Vertragsverhältnisse zu beenden. Ziel ist es, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, damit so die Sanierung nicht gefährdet wird.[35]

 

Rn 18

Insbesondere sollen nach Satz 3 auch sogenannte "Change of Control"-Klauseln unwirksam sein.[36] Dabei handelt es sich um Klauseln, die im Fall einer Änderung der Kontroll- oder Mehrheitsverhältnisse bestimmte Gestaltungsrechte vorsehen. Häufigster praktischer Fall ist die Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen.[37] Allerdings ist zu beachten, dass Maßnahmen nach Abs. 2 und Abs. 3 erst mit rechtskräftiger Planbestätigung wirksam werden, §§ 254, 254a. Infolgedessen werden die Change of Control-Klauseln auch erst mit Rechtskraft des Plans unwirksam. Anders als es möglicherweise § 225 Abs. 4 Satz 4 nahelegt, berühren nach Abs. 2 oder Abs. 3 nur "in Aussicht genommene Maßnahmen" die Change of Control-Klauseln (noch) nicht.

[35] BT-Drs. 17/5711, S. 49.
[36] BT-Drs. 17/5711, S. 49.
[37] Mielke/Nguyen-Viet, DB 2004, 2515.

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