Rn 2

Absatz 1, 1. HS hat eher deklaratorische Wirkung und stellt klar, was schon nach alter Rechtslage galt:

Grundsätzlich werden die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen vom Insolvenzplan nicht berührt. Diese Regelung ist im Verhältnis zu den Forderungen der nachrangigen Gläubiger insoweit nicht ganz stimmig, als deren Ansprüche – soweit der Insolvenzplan keine andere Regelung enthält – als erlassen gelten, § 225 Abs. 1. Insofern hätte es nahegelegen, den fingierten Erlass erst recht auf die "nach-nachrangigen" Rechte der Gesellschafter zu erstrecken.

Abweichend vom in Abs. 1 1. HS niedergelegten Grundsatz ist allerdings ein Eingriff in die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte möglich, wenn dies im Insolvenzplan ausdrücklich geregelt wird (Abs. 1, 2. HS). In diesem Fall ist für die am Schuldner beteiligten Personen im Insolvenzplan eine gesonderte Gruppe zu bilden (§ 222 Abs. 1 Nr. 4).

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