Rn 38

Bei der Insolvenz einer natürlichen Person stellt sich die Frage, ob für Gläubiger, deren Ansprüche gem. § 302 von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, eine eigene Gruppe zu bilden ist. Das wird von der ganz h.M. jedenfalls dann als möglich angesehen, wenn den privilegierten Gläubigern andere Rechte als den übrigen Gläubigern zugewiesen werden sollen.[50] Einer Gruppe der Gläubiger mit nach § 302 von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen soll es indes nicht bedürfen, wenn der Schuldner überhaupt keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat.[51] In dieser Konstellation ist die Bildung einer Gruppe der Deliktsgläubiger sogar unzulässig.

[50] AG Köln, Beschl. v. 14.11.2017 – 73 IN 173/17, NZI 2018, 241; LG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2018 – 326 T 40/17, ZIP 2018, 389.
[51] LG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2018 – 326 T 40/17, NZI 2018, 389.

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