2.1.1 Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners

 

Rn 3

Ausgangspunkt der Darstellung sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und das Planziel.

2.1.1.1 Planziel

 

Rn 4

Am Anfang des darstellenden Teils des Plans sollte der Planverfasser in einer Präambel das Planziel formulieren. Formulierungsbeispiel: Ziel des Insolvenzplans ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, die nachhaltige Beseitigung des Insolvenzgrundes, eine dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebes, die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und ein Erhalt von mindestens xy Arbeitsplätzen.[11]

[11] Siehe auch Musterformulierung bei Mohrbutter/Ringstmeier-Bähr/Landry, Kap. 14 Rn. 11.

2.1.1.2 Gesellschaftsrechtliche Darstellung

 

Rn 5

Sofern es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt, muss der Planverfasser über die gesellschaftsrechtliche Situation berichten. Hierzu gehören Angaben über Gründungsdatum, Gesellschaftsvertrag, Kapitalausstattung, Firmierung, Sitz der Gesellschaft und die Vertretungsverhältnisse.[12] Darüber hinaus sind Beteiligungen von Insolvenzgläubigern oder absonderungsberechtigten Gläubigern offenzulegen.[13] Wenn solche Verbindungen bestehen, befinden sich diese Gläubiger in einer Doppelrolle, weil sie einerseits Gläubiger, aber andererseits auch Inhaber des insolventen Unternehmens sind.[14]

 

Rn 6

In den letztgenannten Fällen ist ohnehin zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen nicht nachrangig sind (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).

 

Rn 7

Die früher bestehenden Bedenken bezüglich der betreffenden Gläubiger können nun mit Blick auf § 222 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zumindest dann, wenn in die Mitgliedschaftsrechte der Anteilsinhaber eingegriffen wird, nicht mehr zum Tragen kommen. Dennoch bleibt problematisch, dass eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens den betroffenen Gläubigern als (Mit-)Inhabern zugutekommt und sie dementsprechend ein gegenüber den übrigen Gläubigern gesteigertes Interesse an der Durchführung einer solchen Sanierung haben werden. Schon aus Gründen der Transparenz ist es daher geboten, auf diese Besonderheit im darstellenden Teil hinzuweisen, damit sich der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Gläubigerversammlung auf diese Situation einstellen kann.

 

Rn 8

Dies sollte auch im Rahmen der Gruppenbildung Beachtung finden, so dass die betreffenden Personen in der Gruppe der am Schuldner beteiligten Personen aufgrund ihrer gleichartigen wirtschaftlichen Interessen (§ 222 Abs. 2) eine gesonderte Gruppe bilden sollten.

 

Rn 9

Schwierigkeiten dürften sich in diesen Fällen auch hinsichtlich der Informationsbeschaffung kaum ergeben. Der Schuldner ist schon nach § 97 verpflichtet, derartige Beteiligungen von Gläubigern auf Nachfrage des Insolvenzgerichts, des Insolvenzverwalters oder einzelner Gläubiger mitzuteilen. Im Übrigen wird man ihn – sofern er selbst den Insolvenzplan vorlegt – auch ohne ausdrückliche Nachfrage als verpflichtet ansehen können, derartige Beteiligungen von Gläubigern aufzudecken. Legt der Verwalter den Plan vor, liegt es in seinem eigenen Interesse der späteren Streitvermeidung, sich durch Einsicht in die Handelsregisterakte über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu informieren. Lediglich bei Treuhandverhältnissen wird der Verwalter nicht ohne Hilfe des Schuldners auskommen; zu dieser Mithilfe in Form entsprechender Informationserteilung ist er nach der hier vertretenen Auffassung jedoch schon nach § 97 (dort Rn. 2) verpflichtet.

 

Rn 10

Auch Forderungen gegen die Gesellschafter sind im darstellenden Teil des Insolvenzplanes anzugeben und zu bewerten, damit eine Grundlage für die Abstimmung der Beteiligten bzw. eventuelle Nachfragen und Erörterungen geschaffen werden kann. Dabei sind jedoch keine umfassenden Ausführungen zu erwarten, vielmehr geht es nur um eine Erwähnung.[15] Darüber hinaus sind Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer nach § 64 GmbHG anzugeben.[16]

[12] Mohrbutter/Ringstmeier-Bähr/Landry, Kap. 14 Rn. 16.
[13] RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 50.
[14] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 198.

2.1.1.3 Wirtschaftliche Entwicklung

 

Rn 11

Zunächst benötigen die Beteiligten Hintergrundinformationen zur Organisationsstruktur und der Entwicklung des Geschäftsbetriebes vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hilfreich sind Angaben über den Gegenstand des Unternehmens, das Geschäftsjahr und eine übersichtliche Darstellung der Umsatzentwicklung unter Darlegung und Aufgliederung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Darüber hinaus sollten wesentliche Verträge, insbesondere Leasing- und Mietverträge mit den vertraglichen Eckdaten ebenso in den darstellenden Teil aufgenommen werden wie Angaben über Hauptauftraggeber, Aus- und Absonderungsrechte, wichtige anhängige Rechtsstreitigkeiten, relevante steuerliche Verhältnisse, insbesondere Organschaften, sowie gegebenenfalls noch bestehende Kreditlinien. Auch Aussagen zu Auftragsbestand und -volumen, den Materialkosten, der Kapazitätsauslastung und der Ausschussquote oder Stornieru...

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