Rn 22

Hinsichtlich des von dem Verwalter geltend zu machenden Gesamtschadensanspruchs nach § 92 wird überwiegend danach unterschieden, ob der Schutzzweck der Haftungsnorm auch die Massegläubiger umfasst.

 

Rn 23

Im Rahmen der Gesellschafterhaftung wird eine Realisierung durch den Verwalter bei masseunzulänglichen Verfahren eher abgelehnt.[19]

 

Rn 24

Auch in diesen beiden Bereichen sind die zur Anfechtung (§ 129 Rn. 31 ff. und § 208 Rn. 25) dargestellten Überlegungen zu berücksichtigen. Schädiger dürfen nicht dadurch besser gestellt werden, dass die Insolvenzmasse knapp und im Einzelfall gar unzureichend ist. Es ist gerade die vorrangige Aufgabe des Verwalters, sämtliche Werte zu realisieren und die Masse bestmöglich anzureichern. Daher müssen sowohl die bestehenden Gesamtschadensansprüche als auch Gesellschafterhaftungen auch bei masseunzulänglichen Verfahren realisierbar sein.

[19] Vgl. die umfangreichen Nachweise für beide Themenbereiche bei Dinstühler, ZIP 1998, 1697 (1706).

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