Rn 1
Stimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters dem vom Verwalter aufgestellten Schlussverzeichnis und damit der von ihm vorgeschlagenen Schlussverteilung zu (§ 196 Abs. 2), hat es gleichzeitig gemäß § 197 Abs. 1 von Amts wegen einen Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (den sog. Schlusstermin) zu bestimmen. Der Schlusstermin ist die letzte Gläubigerversammlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Rn 2
Der Schlusstermin dient
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1);
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 197 Abs.1 Satz 2 Nr. 2) und
- zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).
Rn 3
Wegen der Bedeutung des Termins muss der Insolvenzverwalter ihn persönlich wahrnehmen und kann sich nicht vertreten lassen.[1]
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