Rn 1

Stimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters dem vom Verwalter aufgestellten Schlussverzeichnis und damit der von ihm vorgeschlagenen Schlussverteilung zu (§ 196 Abs. 2), hat es gleichzeitig gemäß § 197 Abs. 1 von Amts wegen einen Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (den sog. Schlusstermin) zu bestimmen. Der Schlusstermin ist die letzte Gläubigerversammlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

 

Rn 2

Der Schlusstermin dient

 

Rn 3

Wegen der Bedeutung des Termins muss der Insolvenzverwalter ihn persönlich wahrnehmen und kann sich nicht vertreten lassen.[1]

[1] Ist der Verwalter verhindert, so muss ein Sonderverwalter bestellt bzw. der Schlusstermin vertagt werden, vgl. Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.47.

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