Rn 37

In Abweichung von § 180 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist das ursprüngliche Gericht weiter örtlich und sachlich zuständig. Zwar kommt es wegen § 182 zu einer veränderten Streitwertberechnung. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bleibt aber auch dann bestehen, wenn der gem. § 182 berechnete Streitwert 5000 EUR nicht mehr übersteigt. Dies folgt unmittelbar aus der der Vorschrift selbst bzw. jedenfalls aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog.[51]

 

Rn 38

Die Regelung gilt gem. § 185 Satz 2 auch dann, wenn der Rechtsstreit nicht bei einem Gericht des ordentlichen Rechtswegs anhängig ist. So ist z.B. dann, wenn er Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht anhängig ist, dieses Arbeitsgericht weiterhin auch für den Feststellungsantrag zuständig.

 

Rn 39

Auch für abgabenrechtliche Rechtsbehelfsverfahren, die durch die Insolvenzeröffnung analog § 240 ZPO unterbrochen worden sind, gilt die Vorschrift des § 180 Abs. 2 über die Verweisung des § 185 Satz 2 entsprechend. Somit ist das Rechtsbehelfsverfahren von dem Widersprechenden fortzusetzen.[52]

 

Rn 40

Ist das angerufene Gericht bereits zum Zeitpunkt der Unterbrechung unzuständig gewesen, führt § 180 Abs. 2 nicht dazu, dass eine i.Ü. nach allgemeinen Vorschriften fehlende Zuständigkeit als bestehend fingiert wird. Zur Zuständigkeitsänderung bei Klageerweiterung siehe unten Rn. 42.

[51] MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 26.
[52] Ausführlich Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 180 Rn. 13.

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